Urteil: Details

Öffentliches Recht

sonstige

Pferde. Bullen

VG Köln

28.07.2006

13 L 1181/06

Sachverhalt

Der Antragsteller ist ein Rodeoveranstalter und besitzt eine im Jahr 2005 vom Landkreis in Anwendung von § 11 Abs. 1 Nr. 3 d TierSchG erteilte Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Zur Schaustellen von bis zu 30 Pferden und bis zu 15 Rindern im Rahmen von Rodeoveranstaltungen. Der Antragsgegner - das Verbraucherschutzministerium NRW - verbot dem Antragssteller mit seinem Änderungsbescheid im Sommer 2006 die Durchführung der Disziplinen „Wild Horse Race\" und „Bull Riding\" und den Einsatz von Flankengurten beim „Bare Back Riding\" und „Saddle Bronc Riding\". Daraufhin legte der Antragsteller dagegen Widerspruch an.

Beurteilung

Bei der Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Änderungsbescheides vorläufig verschont zu bleiben, und nicht das vom Antragsgegner angeführte öffentliche Interesse. Dabei ergeben sich die rechtlichen Bedenken aus dem Umstand, dass der Antragsgegner eine Änderung des den Antragsteller begünstigenden bestandskräftigen und derzeit bundesweit bis zum 31.12.2006 gültigen Erlaubnisbescheides des Landkreises für die Rodeoveranstaltung vorgenommen hat, ohne dabei die Eingriffe in die Rechte des Antragstellers hinreichend zu berücksichtigen. Einschränkungen einer Rodeoveranstaltung, die bereits bestandskräftig genehmigt war, sind nur nach den §§ 48, 49 VwVfG zulässig. Dies hat der Antragsgegner außer Acht gelassen.

Entscheidung

Der Antragssteller hatte Recht bekommen.