Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tiertransporte

Rinder

EuGH

17.01.2008

C-37/06 und C-58/06

Sachverhalt

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Hauptzollamt die von ihm verweigerte Zahlung von Ausfuhrerstattungen in Höhe von 10.000,- EUR, die ihr nach der Ausfuhr von Rindern in den Libanon, zusteht. Nach dem EU-Recht müsste die Klägerin beim Transport der Tiere eine Ruhepause von 24 Stunden einlegen. Auf Feststellung eines Veterinärs, dass die Tiere im Sinne der Tierschutzbestimmungen transportfähig sind, wurde die Pause auf 20 Stunden gekürzt. Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Tierschutzvorschrift zwingend und automatisch den Verlust des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung zur Folge hat. Insoweit kommt es weder auf die Schwere oder die Folgen des Verstoßes noch darauf an, ob das Transportunternehmen ein Verschulden trifft.

Beurteilung

Verstöße gegen gemeinschaftsrechtliche Tierschutzbestimmungen führen nur dann zum Verlust einer Exportsubvention, wenn sich dieser Verstoß auf das Wohlbefinden der Tiere ausgewirkt hat. Einem Exporteur darf die Ausfuhrerstattung nicht versagt werden, wenn er gemeinschaftsrechtliche Tierschutzvorschriften unvorhersehbar und nicht vorwerfbar übertreten hat und zugleich feststeht, dass das Wohlbefinden der Tiere durch diesen Verstoß nicht beeinträchtigt worden ist.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.