Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tiertransporte

Rinder

FG Hamburg

24.11.2009

4 K 58/08

Sachverhalt

Die Klägerin begehrt die ihr für die Tierausfuhr in den Libanon zustehende Ausfuhrerstattung für 35 lebende Rinder durch das beklagte Hauptzollamt. Nachdem der Beklagte später festgestellte, dass die ausgeführten Tiere mit einem Schiff transportiert wurden, das in einer sog. Negativliste der Europäischen Kommission vermerkt war, lehnte er den Antrag auf Erstattung mit der Begründung ab, dass von der Klägerin eingesetzte Schiff habe zum Zeitpunkt der Ausfuhr nicht den EU-Tierschutzbestimmungen entsprochen und sei deshalb nicht für den Lebendviehtransport zugelassen gewesen. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie hebt hervor, dass es im Erstattungsrecht keine Vorschrift gibt, nach der ein Schiff für den Lebendviehtransport zugelassen sein müsste. Auch die Richtlinie 91/628/EWG enthält eine solche Bestimmung nicht. Die Ausfuhrerstattung kann ihr deshalb nicht versagt werden.

Beurteilung

Sind die von einer behördlichen Untersuchungskommission festgestellten Mängel eines Transportmittels vor dem streitigen Tiertransport in wesentlichen Teile abgestellt worden, ist das Hauptzollamt nicht mehr berechtigt, die Erstattung (vollständig) zu versagen. Das Hauptzollamt hat im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob die verbleibenden Verstöße gegen die tierschutzrechtlichen Transportvorschriften, die zum Zeitpunkt des Transportes noch vorgelegen haben könnten, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Erstattung führen. Da der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.3.2008 (Az.: C-96/06) der zuständigen Behörde und dem Gericht die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aufgegeben hat, hindert das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 27.10.2009 (4 K 174/08) eine Entscheidung in der Sache nicht.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.