Urteil: Details

Öffentliches Recht

Veterinärrecht

Kaninchen

VG Mainz

13.02.2007

Kf3/06.MZ

Sachverhalt

Der Besitzer eines Kaninchens versuchte im Zeitraum von zwei Stunden mehrfach vergeblich, den beschuldigten Notfalltierarzt telefonisch zu erreichen. Er begab sich mit dem kranken Tier zu dessen Praxis und bemühte sich dort eine halbe Stunde lang erfolglos, sich bemerkbar zu machen, obwohl die Rollläden hochgezogen und das Klingelschild beleuchtet waren. Der Beschuldigte war in dieser Praxis für zwei Tage für den tierärztlichen Notfalldienst bestellt worden.

Beurteilung

Der Beschuldigte hat seine Berufspflichten verletzt. Kern der Notfalldienstpflicht ist die ständige Erreichbarkeit des Notfallarztes für Behandlungen und zur Entgegennahme von Patientenanmeldungen während der gesamten Dienstzeit. Der zum Notdienst eingeteilte Arzt muss sowohl telefonisch erreichbar als auch für unangemeldet in die Praxis kommende Notfallpatienten Vorsorge treffen. Diese Pflichten hat der Beschuldigte verletzt, indem er in der besagten Zeit weder telefonisch noch in seiner Praxis erreichbar gewesen war. Der tierärztliche Beruf erleidet gerade durch Fehlleistungen im Notfall- und Bereitschaftsdienst erheblichen Vertrauens- und Ansehensverlust.

Entscheidung

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte schon zweimal wegen Verletzung seiner Berufspflichten zu Geldbußen verurteilt worden war, war eine Geldbuße von 5.000,- EUR angemessen.