Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Pferd

LG Rottweil

16.01.2003

6 O 23/02

Sachverhalt

Der Beklagte ist Halter einer 21-jährigen, als sehr gelände- und trittsicher bekannten Stute. Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenversicherung. Als der Beklagte dem Mitglied der Klägerin die Stute unentgeltlich für einen Geländeritt zur Verfügung stellte, kam es zu einem Reitunfall, bei dem der Reiter – das Mitglied der Klägerin – sich erhebliche Verletzungen zuzog. Die Klägerin macht nun auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche in Höhe von 14.919,43 EUR nebst Zinsen geltend und trägt vor, durch Fehlverhalten der Stute sei die Tiergefahr gemäß § 833 BGB gegeben.

Beurteilung

Eine typische Tiergefahr iSv § 833 S. 1 BGB ist nicht gegeben, wenn das Tier so sehr der Einwirkung durch äußere Kräfte ausgesetzt war, dass ihm keine andere Möglichkeit als die des schädigenden Verhaltens blieb. Diese Vorschrift ist auch dann nicht anwendbar, wenn die Beschädigung von einem unter menschlicher Leitung stehenden Tier ausgeht, wenn das Tier dem Willen seines Lenkers gehorcht. Anderes gilt jedoch, wenn trotz menschlicher Leitung willkürliche Bewegungen des Tieres, zum Beispiel Schlagen, Beißen, Seitensprung, Ausrutschen des Reitpferdes, den Schaden verursacht haben.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.