Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Nutztiere Tier Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hüner, Hunde, Pferde Gericht VG Augsburg Datum 20.08.2009 Aktenzeichen Au 5 K 09.554 Sachverhalt Der Kläger ist ein Landwirt und hält auf seinem Hof Nutztiere (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner), aber auch Hunde und Pferde. Die Umstände der Tierhaltung des Beklagten wurden durch regelmäßige Kontrollen seit 2000 beanstandet. Die Standplätze der Tiere waren schlecht ausgemistet, die Tiere standen im flüssigen Kot, die Tiere waren teilweise unterernährt und hatten keinen ausreichenden Zugang zum Fraß und Wasser, ein Pferd war mit einem ca. 50 cm langen Band angebunden, auf dem Boden der Weidefläche befanden sich Stacheldraht, Holzplatten mit abstehenden Nägeln sowie andere verletzungsgefährliche Gegenstände. Durch die deutlichen Mängel in der Klauenpflege hatten die Tiere extreme Lahmheit und litten unter Schmerzen. Der Beklagte ordnete über Jahre mehrmals die Beseitigung der Mängel mit Androhung von Zwangsgeldern an.Schließlich wurden Bußgeldbescheide wegen Verstoßes gegen das Tierkörperbeseitigungsgesetz und gegen das Tierschutzgesetz erlassen. Zeitweise konnten einige Verbesserungen beobachtet werden. Dennoch wurden durch zahlreiche Kontrollen in der Zeit von 2000 bis 2008 tierschutzwidrige Haltungsumstände festgestellt. Im Mai 2008 wurde dem Kläger das Halten von Tieren jeglicher Art untersagt und angeordnet, seinen Tierbestand aufzulösen, anderenfalls würden die Tiere sichergestellt, auf seine Kosten bis zu Veräußerung untergebracht und schließlich veräußert. Der Kläger verkaufte den ganzen Hof mit Tieren an einen Dritten, war aber auf dem Hof als Helfer geblieben und begehrt nun die Aufhebung des Tierhaltungsverbots. Beurteilung Das Tierhaltungsverbot ist ein Dauerverwaltungsakt und wirkt fort, auch nachdem der Kläger die Tiere veräußert hat. Es kann dabei nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwider gehandelt hat und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten Art oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Im Hinblick auf den langen Zeitraum (2000-2008), in dem der Kläger gegen § 2 TierSchG verstoßen hat, die Vielzahl der Verstöße und nicht zuletzt die Massivität der Verstöße gegen das Tierschutzgesetz hat der Beklagte zu Recht eine ausnahmslose Untersagung der Haltung von Tieren jeglicher Art als erforderlich angesehen, um das langjährige, wiederholte, grob tierschutzwidrige Verhalten des Klägers zu unterbinden bzw. in Zukunft zu verhindern. Entscheidung Die Klage wurde abgewiesen. Zurück zur Übersicht