Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Hunde, Katzen

FG Baden-Württemberg

18.04.2011

14 V 4072/10

Sachverhalt

Der Antragsteller, Gründer eines gemeinnützigen Tierschutzvereines, vermittelt von Tötung bedrohte und aus schlechten Verhältnissen stammende Tiere für eine Schutzgebühr zwischen 150,- und 300,- EU. Der Antragsteller beantragte beim Antragsgegner eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung, wodurch er von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit wäre. Mit seinem Freistellungsbescheid gewährte ihm der Antragsgegner lediglich eine befristete Freistellung. Nach der Überprüfung der Umsatzsteuererklärungen wurde dem Antragsteller die Gemeinnützigkeit wegen des Überwiegens eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes aberkannt. Die Internetrecherche verdeutliche, dass die Vermittlung von Tieren im Vordergrund stehe. Im Übrigen konkurriere der Antragsteller mit seiner Tätigkeit mit Tierhändlern. Dagegen legte der Antragsteller Einspruch ein, eine Gemeinnützigkeit sei gegeben, er betreibe keinen Tierhandel und hinter seiner Tätigkeit stehe kein wirtschaftlicher, sondern alleinig tierschutzrechtlicher Grund. Alle Mitglieder arbeiteten ehrenamtlich. Alle Gelder flößen wieder in den Tierschutz. Tiere im In- und Ausland, die in Not geraten seien, würden unterstützt und gerettet. Ohne seine Tätigkeit überlebten die Tiere im Regelfall nicht.

Beurteilung

Aus der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke bei der Erbringung entgeltlicher Leistungen eines Tierschutzvereins folgt nicht zwingend die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Die \"Schutzgebühr\", die ein Tierschutzverein für die Vermittlung von Tieren verlangt, unterliegt als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung dem vollen und nicht dem ermäßigten Steuersatz, da es sich nicht um ein Entgelt aus dem Zweckbetrieb handelt, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb \"entgeltliche Tiervermittlung\" nicht das einzige und unentbehrliche Mittel des Tierschutzvereins ist, den steuerbegünstigten Satzungszweck \"Schutz des Tieres\" zu erreichen und der Verein durch die entgeltliche Vermittlung von Hunden und Katzen in Konkurrenz zu Tierhändlern tritt. Der Antragsteller betreibt weder im In- noch im Ausland Tierheime, Pflege- oder Betreuungsstellen selbst oder durch Hilfspersonen. Er \"vermittelt\" die Tiere nur. Dadurch würden für sie zwar bessere Lebensbedingungen geschaffen. Tierschutz wird dadurch aber nur mittelbar und nicht unmittelbar betrieben. Die Vermittlung kann nicht als steuerbegünstigter Zweckbetrieb im Sinne von § 65 AO angesehen werden. Bei ihr liege der Schwerpunkt in der Abgabe der Tiere, nicht in deren Pflege und Betreuung.

Entscheidung

Der Antrag wurde abgelehnt.