Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Pony Gericht VG Münster Datum 10.05.2011 Aktenzeichen 1 K 1823/10 Sachverhalt Der Kläger, Halter eines Schimmelponys, hatte bereits eine größere Fläche Haare am hinteren Oberschenkel des Ponys wegrasiert und eine etwa 15 cm große Vorlage der „Rolling-Stones-Zunge“ vortätowiert, um sein Pferd, wie er angab, „individuell zu verschönern“. Ferner meldete der Kläger bei seiner Ortsgemeinde einen \"Tattooservice für Tiere\" als Gewerbe an. Mit der Untersagungsanordnung ordnete der Beklagte dem Kläger an, \"keine Tiere mit Ausnahme zu den in § 5 Abs. 3 Nr. 7 TierSchG genannten Zwecken tätowieren oder tätowieren zu lassen\". Bei der beabsichtigten Tätowierung handele es sich um einen kosmetischen Eingriff, für den ein vernünftiger Grund nicht vorliege. Dieser könne auch nicht in den wirtschaftlichen Interessen des Klägers gesehen werden. Der Kläger hat gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten Klage erhoben. Den gleichzeitig anhängig gemachten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage lehnte das erkennende Gericht ab. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verwarf die Beschwerde als unzulässig. Beurteilung Die Tätowierung eines Pferdes am Oberschenkel ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht durch § 5 Abs. 3 Nr. 7 TierSchG gerechtfertigt. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um eine - wie der Kläger meint - zulässige Kennzeichnung. Nach der Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 7, 1. Alt. TierSchG kann eine Kennzeichnung durch eine \"Ohrtätowierung\" vorgenommen werden, allerdings nach dem Gesetzeswortlaut nur bei Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen. Unabhängig davon, dass der Kläger vorliegend keine \"Ohrtätowierung\" vornehmen will, werden Pferde hiervon ohnehin nicht erfasst. Eine Ohr- und Schenkeltätowierung ist nach § 5 Abs. 3 Nr. 7, 2. Alt. TierSchG für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen möglich. Diese gesetzliche Frist ist bei dem zu tätowierenden Pferd des Klägers sowie den von ihm zur Tätowierung in Aussicht genommenen anderen Pferden bereits deutlich überschritten, so dass diese Voraussetzungen ebenfalls nicht einschlägig sind. Nach der 3. Alt. des § 5 Abs. 3 Nr. 7 TierSchG können landwirtschaftliche Nutztiere einschließlich Pferde ferner gekennzeichnet werden durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, und u.a. durch Schenkelbrand beim Pferd. Eine Tätowierung über den in den beiden ersten Alternativen vorgesehenen zulässigen Bereich hinaus sieht das Tierschutzgesetz demnach nicht vor. Die Ordnungsverfügung des Beklagten verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere wird der Kläger nicht in seinen Grundrechten aus Art. 14 (Eigentumsrecht) und Art. 12 (Berufsfreiheit) GG verletzt. Entscheidung Die Klage wurde abgewiesen. Zurück zur Übersicht