Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Pony

OVG Nordrhein-Westfalen

10.08.2012

20 A 1240/11

Sachverhalt

Der Kläger meldete bei seiner Ortsgemeinde einen \"Tätoservice für Tiere\" als Gewerbe an und versuchte u.a. sein Schimmelpony am hinteren Oberschenkel zu tätowieren, um sein Pferd, wie er angab, „individuell zu verschönern“. Mit der Untersagungsanordnung ordnete der Beklagte dem Kläger \"keine Tiere mit Ausnahme zu den in § 5 Abs. 3 Nr. 7 TierSchG genannten Zwecke tätowieren oder tätowieren zu lassen\" an. Dagegen hatte der Kläger Klage erhoben, die keinen Erfolg hatte. Nun klagt der Kläger gegen das Urteil des VG Münster. Das Verbot verstoße gegen seine Rechte auf Schutz des Eigentums und auf Berufsausübung.

Beurteilung

Abgesehen von dem § 5 Abs. 3 Nr. 7 TierSchG verstößt das Vorhaben des Klägers, Tiere zu tätowieren bzw. tätowieren zu lassen, gegen andere tierschutzrechtliche Vorschriften. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Tätowieren dem Verbot nach § 6 Abs. 1 S. 1 TierSchG zuwiderläuft. Nach dieser Vorschrift verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Beim Tätowieren werden üblicherweise Farbpigmente durch Nadeln in die mittlere der drei Hautschichten eingebracht. Die vom Kläger vorgesehene Tätowiermethode stimmt mit dieser Vorgehensweise überein. Jedenfalls verstößt das dem Kläger untersagte Vorhaben gegen § 1 S. 2 TierSchG. Nach dieser Vorschrift darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Das Tätowieren ist mit Schmerzen verbunden. Das optische Verändern eines Tieres stellt keinen vernünftigen Grund dar. Das Tätowierungsverbot des Beklagten verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere wird der Kläger nicht in seinen Grundrechten aus Art. 14 (Eigentumsrecht) und Art. 12 (Berufsfreiheit) GG verletzt.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.