Urteil: Details

Öffentliches Recht

Zucht / Handel

Hund

VG Darmstadt

24.05.2011

5 L 1875/10.DA

Sachverhalt

Die Antragstellerin verkaufte über das Internet Hunde der Rasse Westhighlandterrier, die, wie sie behauptet, aus der Hobbyzucht ihrer Mutter stammten. Kurz nach dem Kauf stellte ein Käufer fest, dass das Zahnfleisch des erworbenen Hundes entzündet war und sich in dessen Gebiss bereits Vereiterungen an den Zähnen gebildet hatten. Zudem wurden bei der Untersuchung auffällige Herznebengeräusche festgestellt. Das Tier wurde an die Antragstellerin zurückgegeben, die versprochen hat, das Gebiss des Tieres sanieren zu lassen. Die Antragstellerin ist bereits aus früheren Vorgängen als gewerbsmäßige Hundezüchterin bekannt, nachdem der Behörde mehrere Beschwerden über kranke Tiere, die sie verkauft hatte, bekannt wurden. Ihr Gewerbe wurde jedoch 2009 aus dem Handelsregister gelöscht. Während einer Kontrolle in 2010 sahen die Beamten auf einem der Klingelschilder der Antragstellerin das Wort „Hundezucht“. Der Antragsgegner untersagte der Antragstellerin das gewerbsmäßige Züchten und Handeln mit Wirbeltieren. Die Beschwerden der Hundekäufer aber auch das Klingelschild am Hauseingang deuteten auf den Betrieb einer nicht genehmigten gewerblichen Hundezucht hin. Die Antragstellerin wehrt sich dagegen, sie betreibe keinen gewerbsmäßigen Handel, sondern nur eine gelegentliche Züchtung im Rahmen von Liebhaberei und Hobbytierhaltung. Die für eine gewerbliche Züchtung notwendige Zahl an Hündinnen besitze sie nicht. Das Klingelschild mit dem Aufdruck „Hundezucht“ stamme noch aus der Zeit ihres Gewerbes und sei inzwischen entfernt worden.

Beurteilung

Rechtsgrundlage für die Untersagung des gewerbsmäßigen Züchtens und Handelns mit Wirbeltieren ist § 11 Abs. 3 Satz 2 i. V. mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a und b TierSchG. Danach bedarf derjenige, der gewerbsmäßig Wirbeltiere züchtet oder hält (Nr. 3 a) oder mit ihnen handelt (Nr. 3 b), der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat (§ 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG). Die Erlaubnispflicht soll aus tierschutzrechtlichen Gründen sicherstellen, dass bei der Zucht oder Haltung von Wirbeltieren die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und haltungsangemessene Räumlichkeiten gegeben sind (§ 11 Abs. 2 TierSchG). Ob die Antragstellerin zugleich auch Hunde gewerbsmäßig züchtet, bedarf keiner abschließenden Klärung. Unter Züchten ist die geplante Verpaarung von Tieren mit dem Ziel zu verstehen, bestimmte Eigenschaften, Merkmale oder Merkmalskombinationen bei den Nachkommen anzustreben. Die gewerbsmäßige Tätigkeit steht unter einem Präventivverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Bereits der festgestellte gewerbsmäßige Handel mit Hunden berechtigt die Behörde, Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Verbote durch einen Erlass zu unterbinden. Ihrer Behauptung, sie betreibe nur eine gelegentliche Züchtung im Rahmen von Liebhaberei und Hobbytierhaltung vermag das Gericht, auch angesichts der Vorereignisse seit dem Jahre 2002, keinen Glauben zu schenken.

Entscheidung

Der Antrag wurde abgelehnt.