Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Hund

VG Gelsenkirchen

03.05.2012

16 K 2515/10

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Gründerin eines Tierschutzvereines, der jedoch nicht ins Vereinsregister eingetragen ist. Der Vereinszweck ist die uneigennützige Förderung des Tierschutzes – der Verein nimmt hilfsbedürftige Tiere, aus dem europäischen Ausland auf und vermittelt sie dann an Abnehmer in Deutschland. Für die Vermittlung erhebt die Klägerin eine Schutzgebühr, bspw. werden für einen kastrierten Hund 320,- Euro, für einen bis 6 Monate alten Welpen 280,- Euro sowie für eine kastrierte Katze 150,- Euro und für eine unkastrierte 100,- Euro verlangt. Das für die Übermittlung vorgesehene Vertragsformular ist nach kaufrechtlichen Anhaltspunkten formuliert und sieht etwa Mängelansprüche, Schadenersatzansprüche sowie Eigentumsübergang nach der Zahlung der Schutzgebühr vor. Der Beklagte untersagt der Klägerin die Tiervermittlung gegen eine Schutzgebühr ohne gewerbsmäßigen Erlaubnis. Die Tätigkeit der Klägerin sei als gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) TierSchG zu bewerten , da die verlangte Schutzgebühr die tatsächlichen Kosten übersteigt und die jährliche Anzahl der eingeführten Tiere beträchtlich ist. Die Klägerin behauptet, bei der Tätigkeit handele es sich nicht um eine erlaubnispflichtige und gewerbsmäßige Tätigkeit. Sie betreibe keinen Handel im Sinne dieser Vorschrift, da sie keine Hunde zum anschließenden Weiterverkauf ankaufe.

Beurteilung

Ein gewerbsmäßiges Handeln i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) TierSchG erfordert, dass die Tätigkeit selbständig, planmäßig und fortgesetzt ausgeübt wird. Die Vermittlungstätigkeit ist als eigene Tätigkeit der Klägerin und nicht als Tätigkeit des Vereins zu werten. Der Verein wurde erst am 1. Dezember 2009 gegründet und stellte schon wenige Wochen später, seine Aktivitäten wieder ein. Ins Vereinsregister wurde der Verein gar nicht mehr eingetragen. Nach den vorliegenden Akten besteht kein Zweifel, dass die Klägerin selbst schon vor der Vereinsgründung über einen längeren Zeitraum und in größerem Umfang in der Hundevermittlung tätig gewesen war. Die Vermittlung von Hunden durch die Klägerin stellt eine erlaubnispflichtige und gewerbsmäßige Tätigkeit i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) TierSchG dar. Die Tiere sind gegen Geldzahlung in das Eigentum der Klägerin übergegangen. Die Weitervermittlung der Hunde an Abnehmer im Inland trägt die entscheidenden Merkmale eines Verkaufs. Der Abnehmer verpflichtet sich zur Zahlung einer \"Schutzgebühr\", die auch ihrer Höhe nach mit Kaufpreisen für ähnliche Hunde auf dem freien Markt vergleichbar ist. Eine \"Gebühr\" von durchschnittlich 200,- bis 250,- Euro hält sich im Rahmen dessen, was in Internet- und Zeitungsanzeigen als Kaufpreis für Hundewelpen verlangt wird. Zudem sind die Schutzgebühren nach Tierart, Alter, Zustand und Kastration gestaffelt und knüpfen damit an Umstände an, die auch den Marktpreis bestimmen.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.