Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Hund, Katze Gericht VG Freiburg Datum 09.12.2008 Aktenzeichen 2 K 1500/08 Sachverhalt Die Antragstellerin ist Betreiberin eines Tierheims. Sie vermittelt hauptsächlich Hunde und Katzen aus dem Ausland. Dis zur Vermittlung verbleiben die Tiere im Tierheim. In den Räumlichkeiten des Tierheims wurde festgestellt, dass die Hundezimmer überbelegt waren. Auch waren keine ausreichenden Quarantänezimmer vorhanden gewesen. Bei Kontrollen waren Personen für das Tierheim verantwortlich gewesen, die nicht die erforderliche Sachkunde gehabt haben. Auch ist die Antragstellerin als Betreiberin des Tierheims ihren Pflichten, dem unterbliebenen Umbau der Quarantänestation und der unterlassenen Anzeige baulicher Veränderungen und Nutzungsänderungen, nicht nachgekommen. Das zuständige Landratsamt – Antragsgegner – hatte im Juli 2008 der Antragstellerin u.a. die Erlaubnis zum Halten von Hunden und Katzen widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Diesem Widerruf der tierschutzrechtlichen Erlaubnis widerspricht nun die Antragstellerin. Beurteilung Das Gericht kann derzeit nicht verlässlich beurteilen, ob die Antragstellerin gewerbsmäßig mit Tieren gehandelt und gegen tierseuchenrechtliche Bestimmungen verstoßen hat und deshalb wegen „Unzuverlässigkeit“ im Sinne des § 11 § 11 Abs. 1 Nr. 3 b) TierSchG keine Erlaubnis für den Betrieb eines Tierheims erhalten kann. Die Antragstellerin hat aber gegen Auflagen der ihr erteilten Erlaubnis zum Betrieb des Tierheims verstoßen. Wird einer juristischen Person die tierschutzrechtliche Erlaubnis für eine tierheimähnliche Einrichtung erteilt, ist diese selbst die verantwortliche Person. Erweist sich demnach auf der einen Seite ein Organteil als tierschutzrechtlich unzuverlässig, schlägt sich diese Unzuverlässigkeit grundsätzlich auch auf die Zuverlässigkeitsbeurteilung der juristischen Person selbst durch, es sei denn, die juristische Person hat sich von den unzuverlässigen Organteilen getrennt und diese durch zuverlässige ersetzt. Auf der anderen Seite muss aber der Erlaubnisinhaber selbst zuverlässig sein. Lässt er der verantwortlichen Person nicht den notwendigen Spielraum, so dass diese nicht durchsetzen kann, was sie zum Schutz der Tiere für erforderlich hält, so fehlt es an seiner Zuverlässigkeit. Das Gericht gab dem Eilantrag der Antragstellerin statt – das Tierheim muss vorerst nicht geschlossen werden. Allerdings ist der weitere Betrieb nur unter Auflagen erlaubt. Die Antragstellerin muss gewisse Höchstzahlen an Hunden und Katzen einhalten und einen ausgebildeten Tierpfleger als verantwortlichen Leiter bestellen sowie ein Tierbestandsbuch führen. Hunde und Katzen, insbesondere aus außereuropäischen Ländern wie z.B. Russland und darf sie nicht mehr einführen. Entscheidung Der Antrag hatte teilweise Erfolg. Zurück zur Übersicht