Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Hund, Katze, Pferd, Echse, Hamster, Schlange, Ratte, Maus, Spinne

VG Saarlouis

08.02.2012

5 L 48/12

Sachverhalt

Seit Jahren erfolgen gegen die Antragsteller immer wieder Anzeigen wegen Lärmbelästigung durch bellende Hunde. Es wurde festgestellt, dass die Vielzahl gehaltener Hunde eine gewerbsmäßige Zucht und Haltung darstellt, die der Erlaubnis nach § 11 TierSchG bedarf. Wegen nicht artgerechter Haltung sind die Antragsteller aufgefordert worden, eine Erlaubnis zu beantragen und bis dahin die Hundezucht zu unterlassen, wogegen die Antragsteller sich wehrten. Bei einer weiteren Durchsuchung sind im Wohnhaus 26 Hunde, 6 Katzen, 1 Bartagame (australische Echse), 4 Boa Constrictor, 2 Hamster, 1 Tigerpython, 1 Vogelspinne, 12 Ratten und 2 Mäuse als Futtertiere für die Boas angetroffen worden und im Außengelände zusätzlich 24 Hunde, davon eine Hündin mit 7 Welpen, 2 Pferde, 1 Lama, 3 Meerschweinchen, 1 Waschbär, 1 Ara und 1 Papagei. Das Wohnhaus war durch eine Vielzahl von Kothaufen und Urinlachen mit entsprechender Geruchsbelästigung stark verdreckt. Ein Teil der Hunde war in der dunklen Küche eingesperrt gewesen. Anschließend war eine trächtige Hündin im Kleiderschrank versteckt gefunden worden sowie 2 im Bett versteckte Welpen. Aufgrund der starken Kontamination des Wohnhauses mit Fäkalien war davon auszugehen, dass kein regelmäßiger Auslauf stattfindet. Die Antragsteller wenden sich gegen sofort vollziehbare tierschutz- und tierseuchenrechtliche Anordnungen mit denen sie aufgefordert wurden, die gewerbliche Zucht mit Hunden sofort einzustellen, alle von ihnen gehaltenen Hunde und Pferde ab sofort entsprechend den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Hundeverordnung bzw. der Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz tierschutzgerecht zu halten sowie die Nachkontrollen gemäß § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG zu dulden.

Beurteilung

Rechtsgrundlage für diese Untersagung ist § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG. Danach soll die Behörde demjenigen die die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. Dieser Erlaubnis bedarf nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) und b) TierSchG, wer gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten oder mit ihnen handeln will. Es besteht kein Zweifel, dass sich die Haltung von 10 bis 28 fortpflanzungsfähigen Hündinnen auf dem Grundstück der Antragsteller mit mindestens 5 Würfen im Jahre 2011 im Ergebnis aller Voraussicht nach als gewerbsmäßige Zucht im Verständnis von § 11 Abs. 3 TierSchG darstellen wird. Anders als von den Antragstellern angenommen, erfasst die Regelvermutung alle genannten Merkmale der Selbständigkeit, Planmäßigkeit, Fortsetzung und Gewinnerzielungsabsicht. Die Erkenntnisse des Antragsgegners über erzielte Verkaufserlöse von 350,00 EUR für jeweils einen 7-8 Wochen alten Welpen sowie die geschalteten Anzeigen zum Verkauf von Welpen sprechen für eine Gewinnerzielungsabsicht. Die Haltungsumstände, die bei der Kontrolle festgestellt wurden, stellen sich als Verstoß gegen § 2 TierSchG aber auch gegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 Tierschutz-Hundeverordnung dar. Der Einwand der Antragsteller, sie hielten ihre Hunde artgerecht, treffe gerade nicht zu.

Entscheidung

Der Antrag wurde abgelehnt.