Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Steuern und Abgaben Tier Katze Gericht VG Düsseldorf Datum 11.04.2012 Aktenzeichen 23 K 4431/10 Sachverhalt Aufgrund mehrerer Tierschutzbeschwerden und wegen Beschwerden hinsichtlich des Gesundheitszustandes von Perserkatzenwelpen, die die Klägerin verkauft hatte wurden bei der Klägerin Kontrollen durchgeführt und je nach Zeitraum 3 bis 5 weibliche Katzen, ein Kater, Jungkatzen sowie mehrere Welpen vorgefunden. Die Klägerin gab an, dass manche der Katzen bei ihr nur zur Pflege seien. Die Tiere waren weder geimpft noch mittels Mikrochip oder Tätowierung gekennzeichnet. Bei der Klägerin wurden Vorräte an Medikamenten zur Parasitenbehandlung von Katzen gefunden, die sich die Klägerin nach ihren Angaben in der Ukraine besorgt hatte. In der Folgezeit ermittelte die Beklagte, dass die Klägerin im Internet bei verschiedenen Internet-Portalen Perserkatzen-Welpen, in der Regel zum Preis von 250,- EU anbot. Die Beklagte untersagte der Klägerin den gewerbsmäßigen Handel und die Zucht von Katzen solange sie keine Erlaubnis nach § 11 TierSchG besitzt. Die Klägerin wehrt sich dagegen und gibt an, keine gewerbsmäßige Zucht zu betreiben. Die Welpen würden zu Preisen verkauft, die nicht einmal den Selbstkosten entsprächen. Beurteilung Die Untersagung des gewerbsmäßigen Handels und der gewerbsmäßigen Zucht von Katzen findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 3 TierSchG. Danach soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG erforderliche Erlaubnis nicht hat. Bereits der Umfang der zum Verkauf angebotenen Tiere spricht für eine gewerbsmäßige Tätigkeit. So sind für den Zeitraum von Januar 2009 bis Mai 2010 mindestens 101 Anzeigen dokumentiert. Die genannten Anzeigen enthalten verschiedene Geburtsdaten, Fellfärbungen und Geschlechtsangaben. Auch bei der von der Antragstellerin betriebenen Zucht von Perserkatzen handelt es sich um eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) TierSchG erlaubnispflichtige Tätigkeit. Eine gewerbsmäßige Katzenzucht liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn in einer Haltungseinheit fünf oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen gehalten oder fünf oder mehr Würfe pro Jahr erreicht werden. Bei der für die Annahme einer Gewerbsmäßigkeit maßgeblichen Anzahl der Zuchttiere sind nicht nur die weiblichen Katzen, sondern der gesamte Zuchttierbestand zu berücksichtigen. Die von der Klägerin gehaltene Anzahl von Zuchttieren erreichte zum maßgeblichen Zeitpunkt den erlaubnispflichtigen Umfang einer gewerblichen Katzenzucht. Entscheidung Der Antrag wurde abgelehnt. Zurück zur Übersicht