Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Hund, Katze

VG Arnsberg

17.11.2008

14 L 736/08

Sachverhalt

Die Antragstellerin nimmt „bedürftige“ Hunde und Katzen in ihre Obhut auf. Ferner nimmt sie die Tiere von anderen zur Betreuung. Dazu nutzt sie ihre Räumlichkeiten und ein Außengelände, auf denen sie bereits gemeinsam mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann eine tierheimähnliche Einrichtung betrieb, für die ihr Ehemann eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG besaß. Eine Internetrecherche hat ergeben, dass unter der Telefonnummer der Antragstellerin ein Australien-Shepherd-Toy und Australien Shepherd-Welpen zu einem Festpreis von 500,- EU sowie Chihuahua Mix-Welpen „aus einer „gezielten Verpaarung\" angeboten wurden. Der Antragsteller fordert die Antragstellerin auf, eine tierschutzrechtliche Erlaubnis einzuholen. Die Antragstellerin wehrt sich dagegen – die Tiere will sie nur noch aus privaten Gründen halten. Der Antragsgegner ordnete eine sofortige Untersagung der Aufnahme, des Haltens und Betreuens sowie der Abgabe von Hunden und Katzen, an.

Beurteilung

Die Untersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des TierSchG. Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde unter anderem, wer Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten will (Nr. 2). Ein Tierheim im Sinne der Nummer 2 ist eine Einrichtung, deren wesentliche Aufgabe die Aufnahme, pflegliche Unterbringung und gegebenenfalls Weitervermittlung von Fund- und Abgabetieren ist. Hält eine Person eine größere Anzahl von Fund- und Abgabetieren in einer auf Dauer angelegten Einrichtung, betreibt diese Person eine einem Tierheim ähnliche Einrichtung. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin Tiere von anderen zur Betreuung annimmt. Dazu nutzt sie die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten und Außengelände, auf denen sie bereits gemeinsam mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann eine tierheimähnliche Einrichtung betrieb. Die Antragstellerin vermittelt die in Obhut genommenen Tiere auch weiter. So hat sie die Hunde an die neuen Halter weitergegeben und die Tiere über das Internet zum Verkauf angeboten. Dies stellt ohne Zweifel eine Weitervermittlung der Hunde dar. Aufgrund des Todes des Ehemannes der Antragstellerin ist seine Erlaubnis erloschen. Daher bedarf die Antragstellerin für ihre Tätigkeiten einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis. Wird eine erlaubnispflichtige Tätigkeit - wie hier - ohne Erlaubnis betrieben, so ist sie „formell illegal. Damit liegen die Voraussetzungen für die Untersagung der Tierhaltung in der betriebenen Form vor.

Entscheidung

Der Antrag wurde abgelehnt.