Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Hund

VG Arnsberg

27.10.2011

14 K 2525/10

Sachverhalt

Der Kläger ist Vorsitzender des Reitvereins auf dessen Gelände der Kläger in regelmäßigen Abständen Hundewelpen in die Pferdeboxen des unteren Stalles bringt, die dann durch seine Mitarbeiter verkauft wurden. Die Welpen – Jack-Russell, Chihuahua/Mini Jack-Russel, Labrador/Golden Retriever, Labrador/Schäferhund – wurden über Internetportale für einen Festpreis zwischen 300,- und 480,- EU unter der Telefonnummer des Klägers angeboten. Die Zeugen berichten, auf dem Gelände Kaufinteressenten, die Welpen angeschaut haben, gesehen zu haben. Die Beklagte untersagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung den Handel mit Wirbeltieren und drohte diesem für jeden Fall des Verkaufs ein Zwangsgeld in Höhe von 300,- EUR für den Fall an, dass dieser der Anordnung nicht sofort nachkomme. Der Kläger handele gewerbsmäßig mit Hunden, ohne über die hierfür nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 b) TierSchG erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Der Kläger erhob Klage dagegen - er habe zwei Jack-Russel-Hündinnen, die ein bis zweimal pro Jahr Welpen bekämen. Aus einem dieser Würfe habe er seinen Mitarbeitern zwei Welpen zum Verkauf übergeben, einen Handel betreibe er jedoch nicht.

Beurteilung

Die Untersagung des Handels mit Hunden ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 3 TierSchG. Danach soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG erforderliche Erlaubnis nicht hat. Der Handel bedeutet Ein- und Verkauf von Wirbeltieren mit der Absicht, einen Gewinn zu erzielen. Der Kläger kaufte Hundewelpen ein und verkaufte diese mit der Absicht der Gewinnerzielung. Dies sieht das Gericht aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen an. Der Kläger besitzt für diesen gewerbsmäßigen Handel mit Hunden die hierfür erforderliche Erlaubnis nicht, so dass ihm der gewerbsmäßige Handel mit Hunden als Bestandteil der Untersagung des Handels mit Wirbeltieren durch die Beklagte zu Recht untersagt worden ist. Die Aussage des Klägers er habe nicht den Hundehandel betrieben und die Tatsache, dass hierfür Dritte beauftragt wurden, befreit den Kläger von der Erlaubnispflicht nicht, da diese in dessen Auftrag gehandelt haben.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.