Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Katze

VG Mainz

23.06.2010

1 L 712/10.Mz

Sachverhalt

Zum Zeitpunkt der Kontrolle hielt der Antragsteller in ihrer Wohnung insgesamt 14 Bengal-Katzen. Außerdem wurde festgestellt, dass der Antragsteller zwölf Katzen im Internet zu einem Verkaufspreis von 13.800,- EU angeboten hat. Der Antragsgegner untersagt dem Antragsteller den Zucht und Handel mit den Katzen, da er die hierfür notwendige gewerbsmäßige Erlaubnis nicht besitze. Der Antragsteller wehrt sich dagegen – er züchte Katzen lediglich als Hobbyzüchter und mache durch den Handel keine Gewinne.

Beurteilung

Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der vom Antragsteller betriebenen Zucht von Bengal-Katzen um eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a TierSchG erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt. Danach bedarf einer Erlaubnis, wer gewerbsmäßig Wirbeltiere züchtet oder hält. Eine gewerbsmäßige Zucht im Sinne dieser Vorschrift betreibt der Antragsteller, der seinen Angaben zufolge derzeit drei Kater und zwei Katzen als Zuchttiere einsetzt. Eine gewerbsmäßige Katzenzucht liegt im Regelfall dann vor, wenn in einer Haltungseinheit fünf oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen gehalten oder fünf oder mehr Würfe pro Jahr erreicht werden, weshalb die vom Antragsteller genannte Anzahl von Zuchttieren den erlaubnispflichtigen Umfang einer gewerblichen Katzenzucht erreicht. Die Angaben des Antragstellers – die Tätigkeit sei nicht gewerbsmäßig und aus der Zucht erziele er keine Gewinne, sind für das Gericht nicht nachvollziehbar. Denn für die Annahme einer Gewerbsmäßigkeit reicht es bereits aus, dass, auch wenn Verluste erwirtschaftet werden oder der Gewinn den erhofften Umfang nicht erreicht, jedenfalls eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Hieran bestehen vorliegend keine Zweifel. Insoweit verweist das Gericht darauf, dass der Antragsteller aktuell zwölf Katzen im Internet zu einem Verkaufspreis von 13.800,- EU anbietet.

Entscheidung

Der Antrag blieb erfolglos.