Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Hund

OVG Sachsen

12.06.2012

4 A 520/10

Sachverhalt

Die Klägerin hält auf ihrem Grundstück Hunde, deren Anzahl stetig ansteigt. Im Jahr 2004 wurden 32 und laut der Beklagten im Sommer 2006 48 Hunde und Wochen später 51 Hunde festgestellt. Die Beklagte geht von einer unkontrollierten Vermehrung der Hunde aus. Zunächst war die Klägerin zu einer Hundesteuer in Form der pauschalierten Zwingersteuer in Höhe von 160,- EU und für das Jahr 2006 in Höhe von 250,- EU veranlagt worden. Die Beklagte erhob die Steuersätze als örtliche Aufwandsteuer und setzte die Hundesteuer für 2006 nunmehr auf 3.800,- EU fest. Veranlagt wurden 48 Hunde. Begründet wurde die Veranlagung damit, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Veranlagung zur pauschalisierten Zwingersteuer nicht erfülle. Da die Klägerin keine gewerbsmäßige Hundezucht betreibe, unterliege sie nicht der Zwingersteuer. 2009 untersagte das zuständige Landratsamt der Klägerin auf der Grundlage des TierSchG und des Tierseuchengesetzes die gewerblichen Hundezucht und ordnete an die Zahl der gehaltenen Hunde auf maximal 20 Hunde zu reduzieren. Da die Klägerin dem nicht nachkam wurden Ende 2009 101 von 122 Hunden beschlagnahmt. Die Klägerin beruft sich auf diesen Bescheid und macht geltend, dass sie die Hundehaltung zu gewerblichen Zwecken betrieb und damit der pauschalierten Zwingersteuer unterliegt. Die Höhe der Hundesteuer (3.800,- EU) für das Jahr 2006 sei unverhältnismäßig und verfassungswidrig.

Beurteilung

Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer vergünstigten Zwingersteuer sind nicht eingetreten. Rechtsgrundlage der für das Jahr 2006 festgesetzten Hundesteuer ist § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 HStS 2006. Danach erhebt die Beklagte für das Halten von Hunden zu nicht gewerblichen Zwecken eine Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer. Der Betrag von 3.800,- EU für 48 veranlagte Hunde ist rechnerisch richtig ermittelt. Insb. hat die Klägerin die Hundehaltung im Veranlagungsjahr nicht zu gewerblichen Zwecken betrieben. Für eine Hundehaltung zu gewerblichen Zwecken fehlt es an jedem Beleg. Vielmehr hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren selbst ausgeführt, dass sie „aus Liebhaberei eine Vielzahl von Hunden halte“. Insofern fehlt es an jedem Anhaltspunkt für eine Haltung aus erwerbswirtschaftlichen Zwecken. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf den Bescheid des Landratsamtes von 2009 berufen, nach dem sie mit sofortiger Wirkung die gewerbliche Hundezucht einzustellen hatte. Die darin vorgenommene Bewertung als gewerbliche Hundezucht beruhte allein auf der hohen Anzahl der Tiere und geht auf § 11 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG i. V. m. Ziffer 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes zurück. Nach der genannten Verwaltungsvorschrift sind die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit von Hunden den Umfang von drei oder mehr fortpflanzungsfähigen Hündinnen oder drei oder mehr Würfen pro Jahr erreicht. Die in dem Bescheid des Landratsamtes vorgenommene - fehlerhafte - Einschätzung hat keine bindende Wirkung für die Beklagte.

Entscheidung

Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.