Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Nutztiere Tier Legehennen Gericht OVG Niedersachsen Datum 18.12.2007 Aktenzeichen 11 LC 139/06 Sachverhalt Die Klägerin betreibt Anlagen zur Haltung von Legehennen, die in den 90er Jahren immissionsschutzrechtlich genehmigt worden sind. Die Legehennen werden in herkömmlichen Käfigen (Legebatterien) gehalten. Aufgrund der Neuregelung 1999 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass solche Haltung nicht mit dem TierSchG vereinbar und nach Ablauf der Übergangsfristen nicht mehr zulässig ist. Zur Frage stand, ob die neuen Anforderungen uneingeschränkt auch für alte Anlagen gelten oder ob sie sich insoweit auf Bestandsschutz berufen können. Die Vorinstanz hat entschieden, dass die neuen Haltungsanforderungen unmittelbar nach Ablauf der Übergangsfristen auch für Altanlagen gelten, ohne dass die Anlagengenehmigungen zuvor aufgehoben oder geändert werden müssten. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die Klägerin befugt ist, ihre Legehennenhaltungsanlage in der genehmigten und gegenwärtig betriebenen Form als Käfighaltungsanlage weiter zu betreiben. Beurteilung Die Klägerin kann nichts daraus herleiten, dass die Hennenhaltungsanlage zum Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung in materieller Hinsicht die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfüllte. Wurde eine Anlage genehmigt, hat der Betreiber einer Anlage keine Garantie dafür, dass er die Anlage immer so betreiben kann, wie sie genehmigt wurde. Im Immissionsschutzrecht gibt es keinen Grundsatz, dass dem Anlagenbetreiber eingeräumte Rechtspositionen trotz Rechtsänderung im Allgemeinen zu belassen oder nur gegen Entschädigung zu entziehen seien. Die Grundpflichten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sind nicht nur zum Zeitpunkt der Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage zu erfüllen, sondern in der gesamten Betriebsphase. Die Reichweite des von der Klägerin für ihre Haltungsanlage beanspruchten Bestandsschutzes ist an der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23. März 1994 zu messen. Die Klägerin betreibt auf ihrem Betriebsgrundstück eine immissionsschutzrechtliche Anlage. Sie kann sich nicht auf die Genehmigung in ihrer ursprünglichen Form berufen, wenn für die Haltung neue gesetzliche Anforderungen gestellt wurden. Entscheidung Die Klage blieb erfolglos. Zurück zur Übersicht