Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tiertransporte

Schweine

OLG Stuttgart

29.03.2012

1 Ss 142/12

Sachverhalt

Der Betroffene ist Verantwortlicher eines Transportunternehmens. Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit seinem Urteil „wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Beauftragung eines Tiertransports als Unternehmer von S. nach Italien, wobei nur einer der beiden Fahrer im Besitz des Befähigungsnachweises gem. Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 war“ zu der Geldbuße von 100,- EU verurteilt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen auf die vermeintlich fehlerhafte Auslegung der angewendeten Norm der Europäischen Union, der nach seiner Auffassung Genüge getan sei, wenn auch nur eine am Transport beteiligte und vom Transportunternehmer beauftragte Person den genannten Befähigungsnachweis vorweisen könne.

Beurteilung

Nach § 21 Abs. 3 Nr. 10 der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (TierSchTrV) handelt ordnungswidrig, wer entgegen Art. 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 S. 2 oder Abs. 8 der o.g. Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Kopie, einen Befähigungsnachweis oder einen Zulassungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. Diese Verpflichtung obliegt dem Transportunternehmer als Normadressaten des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich bereits aus Art. 6 Abs. 5 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, wonach auch Personen, die als Betreuer auf dem Fahrzeug tätig sind, im Besitz des Nachweises gem. Art. 17 Abs. 2 sein müssen, dass der Verordnungsgeber für sämtliche auf dem Straßenfahrzeug für den Transportunternehmer tätigen Personen einen Befähigungsnachweis verlangt. Anderenfalls würde das Erfordernis des Befähigungsnachweises auch für Betreuer keinen Sinn machen. Es ist der Wille des Verordnungsgebers, sämtlichen an dem Transport von Tieren beteiligten Personen einen Schulungs- oder Befähigungsnachweis abzuverlangen. Ein Transportunternehmer, der Tiertransporte mit Straßenfahrzeugen im Sinne von Art. 6 Abs. 5 der Verordnung durchführt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 21 Abs. 3 Nr. 10 TierSchTrV, wenn nicht jede der von ihm beauftragten Personen auf dem Straßenfahrzeug - gleich, ob Fahrer oder Betreuer - über einen Befähigungsnachweis im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der o.g. Verordnung verfügt und zur Kontrolle mitführt.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde wurde verworfen und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückgewiesen.