Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Hund Gericht LG Köln Datum 05.01.2011 Aktenzeichen 9 S 75/10 Sachverhalt Der Beklagte brachte seinen kranken Hund zu dem Kläger in die Praxis zur Behandlung. Der Hund war schwer erkrankt und hätte nach der Diagnose eingeschläfert werden müssen. Als der Beklagte den Hund abholen wollte, verweigerte ihm der Kläger die Herausgabe des Hundes, solange die Kosten für die Behandlung nicht beglichen sind. Die Parteien streiten sich um die Rechtsmäßigkeit des Zurückbehaltungsrechts des Klägers. Beurteilung Es ist zweifelhaft, ob der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht an dem Hund des Beklagten zusteht. Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts wegen eines Honoraranspruchs aus einem Tierbehandlungsvertrag ist in der Rechtsprechung nicht völlig geklärt, wobei auch nach der Begründung einer Entscheidung des Landgerichts Mainz im vorliegenden Fall ein Zurückbehaltungsrecht zu verneinen sein dürfte, weil dem kranken und einzuschläfernden Hund durch den weiteren Zeitverlust unnötiges Leiden zugefügt worden wäre. Zwar ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts im Grundsatz ein erlaubtes Mittel, insbesondere wenn – wie hier – ein Schuldverhältnis vorliegt. Allerdings sind nach den Ausführungen des Landgerichts Mainz und auch nach Auffassung der Kammer die Aspekte des Tierschutzes (§ 1 TierSchG) für die Beurteilung des Zurückbehaltungsrechts an einem Tier maßgeblich. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht