Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Katzen Gericht OLG Brandenburg Datum 26.01.2005 Aktenzeichen 2 W 219/04 Sachverhalt Der Antragsteller züchtet wertvolle Katzen. Als der Antragsteller im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens in Untersuchungshaft genommen wurde, wurden die im Haus freilaufenden Katzen auf polizeilichen Hinweis vom Tierschutzverein abgeholt und dort auch untergebracht. Während der Untersuchungshaft des Antragstellers hat seine Mutter bei dem Antragsgegner die Herausgabe der Tiere verlangt. Der Antragsgegner lehnte die Herausgabe unter Hinweis auf die dafür erforderliche Kostenerstattung ab. Der Antragsgegner wandte sich sodann an den Antragsteller und begehrte Erstattung von Kosten in Höhe von 3.475,00 €, die sich aus den Pflegekosten pro Katze und Tag von 5,00 € zusammensetzen. Der Antragsteller lehnte die Kostenerstattung ab und forderte seinerseits die Herausgabe seiner 9 Katzen und 6 Transportkörbe. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass der Antragsgegner die Herausgabe der Katzen zu Unrecht verweigere und diesem auch kein Anspruch auf Kostenerstattung zustehe. Da die Tiere durch eine Frau X versorgt worden seien, habe es nicht seinem Willen entsprochen, dass die Tiere sich beim Antragsgegner befänden. Zu Unrecht habe der Antragsgegner auch die Herausgabe der Katzen an seiner Mutter verweigert. Beurteilung Das Zurückbehaltungsrecht an einem Tier wegen § 1 TierSchG muss nicht ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer das Tier vorwiegend aus Erwerbsgründen hält (hier: Zuchtkatzen). Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts verstößt auch dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich die Gegenforderung durch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts noch erhöht (hier: Fütterungskosten), soweit die Gegenforderung nicht ausschließlich oder überwiegend gerade auf der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts beruht. Bei der erforderlichen Einzelfallprüfung ist auch das Verhalten von Schuldner und Gläubiger im Hinblick auf die Rückführung der Gegenforderung maßgeblich. Dem Antragsteller steht zwar aus seinem unstreitigen Eigentum an den 9 Katzen und den - der Zahl nach strittigen - Transportboxen ein Herausgabeanspruch gegen den Antragsgegner als Besitzer zu. Diesem Herausgabeanspruch steht jedoch das vom Antragsgegner ausgeübte Zurückbehaltungsrecht wegen für die Katzen aufgewendeter Kosten zu, so dass der Antragsteller die Herausgabe der Katzen erfolgreich nur Zug um Zug gegen Ersatz der Kosten geltend machen kann. Entscheidung Der Antrag blieb erfolglos Zurück zur Übersicht