Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Geflügel

OVG Nordrhein-Westfalen

06.07.2011

20 A 2476/10

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt eine Geflügelschlachterei. Als solche unterlag sie der Beitragspflicht nach dem Absatzfondsgesetz. Die gesetzlichen Grundlagen für die Beitragserhebung wurden vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - für den Zeitraum ab 1. Juli 2002 für nichtig erklärt. Die Veranlagung der Klägerin zu den Beiträgen für den Absatzfonds erfolgte im Wege der so genannten \"Absatzfonds-Beitragsmitteilungen\". In den auf amtlichen Vordrucken von der Klägerin auszufüllenden und zu unterschreibenden Absatzfonds-Beitragsmitteilungen gab die Klägerin anhand des maßgeblichen Schlachtgewichtes einen Gesamtbeitrag für diese Zeiträume von 1.217.803,74 Euro an. Die Beitragsmitteilungen enthielten jeweils den Passus \"Diese Beitragsmitteilung gilt als Bescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben wird. Ist dies nicht der Fall, so erteilt die Bundesanstalt einen Beitragsbescheid.\" Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Rückerstattung der von ihr in dem Zeitraum von Januar 2002 bis Dezember 2004 nach dem Gesetz über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz - AbsFondsG) gezahlten Beiträge in Höhe von 1.217.803,70 Euro, da die abgegebenen Beitragsmitteilungen nach der neuen Gesetzesgrundlage nicht als Verwaltungsakt anzusehen seien. Die geforderte Rückzahlung wurde ihr von der Beklagten verweigert.

Beurteilung

Als einzige Anspruchsgrundlage der Klägerin kommt ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin aber nicht zu. Die Zahlungen der Klägerin sind jeweils mit Rechtsgrund erfolgt. Der Rechtsgrund liegt in den nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz (AbsFondsGBeitrV) als Beitragsbescheide geltenden streitgegenständlichen Beitragsmitteilungen. Danach hat der Betriebsinhaber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die für die halbjährliche Beitragsschuld maßgeblichen Mengen oder Werte innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderhalbjahres zusammen mit einer Errechnung des geschuldeten Beitrages mitzuteilen. Das Absatzfondsgesetz fand bereits vor der Existenz des § 35 VwVfG Anwendung. Der Erlass eines Beitragsbescheides konnte sich deshalb nicht am Verwaltungsverfahrensgesetz orientieren. Der § 3 Abs. 4 Satz 1 AbsFondsGBeitrV sah vor, dass die Beitragsmitteilung als Beitragsbescheid gilt, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben worden ist. Unter Verfahren im Sinne des § 10 Abs. 10 AbsFondsG a. F. fiel offensichtlich auch der Erlass des Verwaltungsakts selbst. Auch wäre nach den Erwägungen des BVerwG in der stillschweigenden Annahme der jeweiligen Beitragsmitteilung durch die Beklagte die Maßnahme der Behörde gemäß § 35 Satz 1 VwVfG und damit ein Verwaltungsakt zu sehen. Insoweit kann auch nicht eingewandt werden, die Entscheidung des BVerwG habe der Rechtsschutzerweiterung gedient und sei deshalb hier übertragbar. Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Normenhierarchie ist nicht erkennbar.

Entscheidung

Die Berufung wurde zurück gewiesen.