Urteil: Details

Strafrecht

Amtshaftung

Pferde

LG Kiel

25.11.2008

7 KLs (30/08)

Sachverhalt

Die Angeklagte ist Eigentümerin von Pferden und war Zeit ihres Lebens im Reitsport tätig. Sie bildet Pferde als selbständige Dressurpferde aus. Im Training schlug die Angeklagte heftig mit der Gerte auf das Pferd ein, wenn sich das Pferd nicht so verhielt wie sie wollte. Außerdem trat sie das Pferd mit den Sporen so heftig in die Seiten, dass das Pferd am Ohr blutete. Bei einem weiteren Pferd handhabte sie die Zügel der Kandare so grob, dass Blut aus dem Maul des Pferdes tropfte. Als sich das Pferd am nächsten Morgen sichtlich in schlechter Verfassung befand, zwang sie das Pferd erneut durch massive Schläge und heftigen Sporneinsatz zur Leistung. Am Ende der Trainingseinheit hatte das Pferd geschwollene Gelenke und lahmte wenige Stunden später deutlich. Darüber hinaus ließ die Angeklagte ihre Pferde so stark ausbinden, dass das Maul des Pferdes fast die Brust berührte.

Beurteilung

Die Angeklagte hat sich des Verstoßes gegen das TierSchG in drei Fällen gem. § 17 Nr. 2 a und b) TierSchG schuldig gemacht, indem sie einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt hat. Diese waren länger anhaltend bzw. wiederholten sich. Die Behandlungen mit der Gerte, den Sporen und dem Ausbinden stellten zum Teil für sich schon betrachtet, jedenfalls aber in ihrer Kombination und der Dauer erhebliche Schmerzufügung dar.

Entscheidung

Die Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.