Urteil: Details

Öffentliches Recht

Amtshaftung

Katze

OVG Niedersachsen

23.04.2012

11 LB 267/11

Sachverhalt

Ein Verkehrsteilnehmer fand eine verletzte Katze und versuchte diese ohne Erfolg beim Tierschutzverein unter zu bringen; die örtliche Polizei übernahm den Transport der Katze nicht. So wurde das Tier zu einem Tierarzt gebracht, der das Tier behandelte und zunächst in seiner Praxis behielt. Nach gescheiterten Versuchen den Tierschutzverein zu erreichen, forderte der Tierarzt die Stadt auf, die Abholung der Katze zu bewirken und die Behandlungs- sowie Versorgungskosten in Höhe von 1.839,18 EU zu begleichen. Schließlich erhielt er eine Mitteilung, dass die Stadt eine Übernahme der Kosten ablehne. Daraufhin verklagte er die Gemeinde mit Erfolg – das VG Göttingen (1 A 288/08) bekräftigte den Anspruch des Klägers auf Behandlungs- sowie Versorgungskosten. Die beklagte Gemeinde beantragt, das Urteil abzuweisen, da sie mit dem Tierschutzverein einen Vertrag über die Aufnahme von Fundtieren und herrenlosen Tieren geschlossen hat. Danach ist der Tierschutzverein verpflichtet, alle Fundtiere unterzubringen und für eine tierärztliche Behandlung zu sorgen. Dafür erhält der Verein einen jährlichen Pauschbetrag in Höhe von 2.000,- EU.

Beurteilung

Der Kläger kann gegen die als Fundbehörde zuständige Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag für die tierärztliche Behandlung und Unterbringung eines Fundtiers haben, auch wenn die Beklagte durch Vertrag einem Tierschutzverein die Aufnahme von Fundtieren übertragen hat. Die beklagte Gemeinde kann ihre öffentlich-rechtliche Verwahrungspflicht nicht mit befreiender Wirkung auf einen Tierschutzverein übertragen. Für die Aufgabenübertragung einer Gemeinde auf Private bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung – im vorliegenden Fall fehlt es an dieser.

Entscheidung

Die Berufung wurde zurückgewiesen.