Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Steuern und Abgaben Tier Hunde Gericht VG Koblenz Datum 08.07.2009 Aktenzeichen 2 K 1388/08.KO Sachverhalt Die Klägerin betrieb eine Pudelzucht. Nachdem in der Tierhaltung Mängel festgestellt wurden, gab der zuständige Landkreis der Klägerin auf, ihren Hundebestand bis zum 1. September 2002 auf maximal zehn Tiere zu reduzieren, und drohte an, ansonsten die überzähligen Hunde anderweitig auf Kosten der Klägerin unterzubringen. Im Oktober 2002 wurden in der stark verunreinigten Wohnung der Klägerin insgesamt 98 Pudel vorgefunden. Daraufhin verfügte der Landkreis, alle Hunde abzutransportieren und brachte die Tiere in verschiedenen Tierheimen unter. Zudem wurden die Pudel teilweise tiermedizinisch behandelt und fünf Tiere eingeschläfert. Die Tierheime gaben in der Folgezeit die Pudel gegen eine „Schutzgebühr“, „Kaution“ bzw. Spende an Interessenten ab. Mit Kostenbescheid vom 6. Juni 2007 verlangte der Beklagte von der Klägerin insgesamt 30.038,22 € (Sachkosten für die Unterbringung, ärztliche Behandlung und Betreuung der Tiere sowie Gebühren der Kreisverwaltung abzüglich von Spenden sowie Einnahmen aus der Vermittlung der Hunde). In der mündlichen Verhandlung reduzierte der Beklagte die Kostenforderung auf 15.000,- EU. Gegen den Kostenbescheid erhob die Klägerin Klage. Beurteilung Der Kostenbescheid wurde aufgehoben und dies wie folgt begründet: ein Kostenbescheid kann im Einzelfall aufgehoben werden, wenn die zuständige Behörde nicht die zur Bewertung der Rechtmäßigkeit der Forderung notwendigen Ermittlungen durchgeführt hat. Ein solcher Fall liege hier vor. Zwar bestehe vorliegend ein Kostenerstattungsanspruch, jedoch sei ungeachtet der Reduzierung der Forderung auf 15.000,- EU eine weitere Sachaufklärung zur Höhe der Unterbringungs- und Pflegekosten der Tiere geboten. So bestehe Aufklärungsbedarf zu den unterschiedlichen Tagessätzen der Tierheime sowie zu der Dauer der kostenpflichtigen Unterbringung der einzelnen Tiere, die zwischen 15 Tagen und 415 Tagen betragen habe. Bei den Tierarztkosten sei es nicht klar, welche Tiere betroffen waren und ob die tierärztlichen Maßnahmen erforderlich gewesen seien. Überdies sei teilweise nicht nachvollziehbar, ob die aufgeführten Kosten sich überhaupt auf Hunde aus dem Bestand der Klägerin bezögen. Daher sei es sachdienlich, den Kostenbescheid aufzuheben und dem Landkreis die weitere Sachverhaltsaufklärung aufzuerlegen. Entscheidung Die Klage hatte zunächst Erfolg. Zurück zur Übersicht