Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Hund

VG Gießen

03.03.2010

8 K 280/09 GI

Sachverhalt

Die Kläger sind Halter eines Hundes der Rasse Border-Collie. In der Vergangenheit hatte der Hund einen Nachbarn der Kläger ohne einen Anlass in die Hand gebissen. Auf dieser Grundlage erklärte die Beklagte die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes sowie die damit verbundene Erhebung erhöhter Hundesteuer. Die Beteiligten streiten nun um die Rechtmäßigkeit dieses Hundesteuerbescheides.

Beurteilung

Das Merkmal \"sich als bissig erwiesen haben\" in einer Satzung über die Erhebung der Hundesteuer liegt vor, wenn eine gegenüber dem natürlichen Naturell eines Hundes gesteigerte Neigung zum Beißen besteht. Es begegnet keinen Bedenken, wenn eine Satzung bestimmte Merkmale aufstellt, anhand derer ein Hund als gefährlich eingestuft wird, wenn diese Kriterien sachangemessen und hinreichend bestimmt sind. Dies ist vorliegend der Fall. Die von der Beklagten getroffene Regelung ist eine rechtlich nicht zu beanstandende Ausübung ihrer kommunalen Satzungshoheit. Die erhöhten Steuer machen das Halten von gefährlichen Hunden nicht unmöglich, sondern allenfalls weniger attraktiv. Dieser Zweck sei durchaus legitim. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass die Kommunen mit der höheren Steuer die Zahl gefährlicher Hunde einzudämmen versuchen. Die Beklagte beabsichtigt durch die erhöhte Steuer, das Verhalten der Hundehalter langfristig dahingehend zu beeinflussen, dass diese ihre Hunde so halten und führen, dass Gefährdungen der Rechtsgüter Dritter ausgeschlossen werden können.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.