Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Steuern und Abgaben Tier Hund Gericht OVG Niedersachsen Datum 02.12.2011 Aktenzeichen 9 LA 163/10 Sachverhalt Die Klägerin hatte neben ihrem bisherigen Hund einen zweiten Hund der Rasse Staffordshire-Bullterrier angemeldet. Die Hundesteuersatzung der beklagten Gemeinde definiert Hunde dieser Rasse als gefährliche Hunde, auch wenn sie bisher nicht im Einzelfall als gefährlich aufgefallen sind. Auch die Rassen American Staffordshire-Terrier, Bullterrier, Pitbull-Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden unterliegen demnach der erhöhten Hundesteuer. Sie besteuerte insbesondere die Kampfhunde mit jährlich 500,- EU gegenüber 45,- EU für einen Hund, der nicht zu der Rassen der Kampfhunde angehört. Gegen die erhöhte Besteuerung ihres zweiten Hundes macht die Klägerin geltend, dass es nicht gerechtfertigt sei, Hunde der Rasse Staffordshire-Bullterrier ohne konkrete Anhaltspunkte als gefährlich anzusehen. Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die in anderen Bundesländern geführte Beißstatistiken widerlegten die Annahme, dass Staffordshire-Bullterrier gefährlicher seien als Hunde der Rassen Bullmastif, Dogo Argentino, Dobermann, Schäferhund und Rottweiler. Auch aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die in anderen Bundesländern geführte Beißstatistiken widerlegten die „abstrakte Gefährlichkeit“ des Staffordshire-Bullterriers. Beurteilung Den von der Klägerin vorgelegten Publikationen kann das Gericht keine neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber entnehmen, dass die Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Staffordshire-Bullterrier offensichtlich unrichtig oder überholt sein könnte. Der Verzicht auf eine Rasseliste im Niedersächsischen Hundegesetz schließt es nicht aus, dass die Gemeinde in der Hundesteuersatzung weiterhin ohne eigene Erhebungen bestimmte Hunderassen höher besteuert, die sowohl in einem Bundesgesetz als auch in den Hundegesetzen anderer Bundesländer als gefährlich definiert werden. Es kommt unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes auch nicht darauf an, ob neben den genannten auch andere Hunderassen als gefährlich anzusehen sind, weil nach der Hundesteuersatzung der Gemeinde auch sonstige gefährliche Hunde erhöht besteuert werden, insbesondere solche Tiere, die bereits in der Öffentlichkeit als aggressiv aufgefallen sind. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht