Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Hunde

VG Koblenz

29.05.2013

2 K 1036/12.KO

Sachverhalt

Bei der Klägerin, die in ihrer Wohnung zwischen 4 und 8 eigene Hunde hält, waren anlässlich mehrerer Kontrollen durch das Veterinäramt der Kreisverwaltung Ahrweiler in den Jahren 2010 und 2011 bis zu 14 weitere, aus der Slowakei, Kroatien und Rumänien stammende Hunde vorgefunden worden. Daraufhin hatte ihr die Kreisverwaltung den gewerbsmäßigen Handel mit Hunden untersagt. Zur Begründung hatte die Behörde ausgeführt, dass die Klägerin allein im Juli 2010 insgesamt 39 Hunde zu Preisen zwischen 150,- EU und 350,- EU in einem Online-Anzeigenportal angeboten habe. Danach sei von einem gewerbsmäßigen Hundehandel auszugehen, für den die Klägerin keine Erlaubnis habe. Gegen das von der Beklagten für sofort vollziehbar erklärte Verbot hatte die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht gewerbsmäßig zu handeln. Die von ihr für die Abgabe der Hunde erhobenen Schutzgebühren dienten vielmehr der Begleichung von Tierarzt- und sonstigen Kosten.

Beurteilung

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei ihre Tätigkeit als ein nach dem Tierschutzgesetz erlaubnispflichtiger gewerbsmäßiger Tierhandel anzusehen. Dafür spreche zum einen die Anzahl der vermittelten Hunde. Zudem bewegten sich die von ihr verlangten Preise durchaus im Rahmen dessen, was in Internet- und Zeitungsanzeigen für vergleichbare Hunde verlangt werde. Ihre zur Entkräftigung dieser Indizien erhobene Behauptung, dass die Einnahmen aus der Veräußerung der Tiere letztlich bloß die Kosten ihrer Tätigkeit deckten, habe die Klägerin nicht ausreichend belegen können. Die Klägerin habe aber auch den Zusammenhang zwischen den für den Zeitraum Januar 2011 bis Februar 2012 belegten knapp 11.000,- EU an Tierarzt- und Unterhaltskosten und ihrer Vermittlungstätigkeit nicht hinreichend dargelegt. Es bleibe weiterhin unklar, wie viele und welche zu vermittelnde Hunde die Klägerin neben ihren eigenen Tieren gehalten habe und welcher Teil der nachgewiesenen Aufwendungen nicht auf ihre eigenen Hunde, sondern auf die zur Vermittlung gehaltenen Tiere entfalle. Diese Unaufklärbarkeit wirke sich hier indessen zu Lasten der Klägerin aus, da diese insoweit angesichts der vorliegenden hinreichenden Indizien für eine Gewerbsmäßigkeit darlegungs- und beweispflichtig sei.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.