Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Hund

VG Gelsenkirchen

15.05.2013

16 L 514/13

Sachverhalt

Nach den Feststellungen der Amtsveterinärin waren die Mindestanforderungen an die Tierhaltung des Antragstellers insb. an die Haltungsbedingungen, die erforderliche Pflege, die Hygiene und Heilbehandlung und Gesundheitsprophylaxe nicht eingehalten gewesen. Daraufhin wurden die Hunde fortgenommen, anderweitig unterbracht und später veräußert. Der Antragsteller stellte einen Antrag die Verwertung seiner Tiere zu unterbinden.

Beurteilung

Die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes seien rechtmäßig erfolgt, weil die Hunde erheblich vernachlässigt gewesen seien. Aus den Feststellungen des Antragsgegners ergebe sich eindeutig, dass die Vernachlässigung allein aufgrund der Haltungsbedingungen sowie der hygienischen und pflegerischen Mängel alle Tiere betreffe, so dass es nicht darauf ankomme, dass daraus nur bei einigen Tieren Verhaltensauffälligkeiten resultieren. Die Veräußerung der Hunde sei rechtmäßig, weil eine anderweitige Unterbringung der Tiere nicht möglich sei und durch den Antragsgegner als zuständiger Behörde nicht sichergestellt werden könne, dass der Antragsteller die Hunde zukünftig entsprechend der Anforderungen des Tierschutzgesetzes halte. Weder zum Zeitpunkt der Fortnahme noch jetzt könne davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller als Halter in der Lage sei, die festgestellten Mängel bei der Haltung zukünftig abzustellen. Er sei bereits in der Vergangenheit nicht dazu in der Lage gewesen, festgestellte Mängel zu beheben. Die Mängel, welche nun zur Fortnahme der Hunde geführt hätten (Hygiene und Pflege), seien in der Person des Antragstellers begründet, so dass die seinerseits angekündigten baulichen Änderungen der Zwingeranlage keine andere Prognose ermögliche. Die vom Kreis angestellten Erwägungen, dass der Antragsteller mit einem Tierhalteverbot belegt worden sei, so dass eine Herausgabe der Hunde an ihn ausscheide und insbesondere die Sozialisation der Junghunde zum Wohl der Tiere eine zeitnahe Unterbringung in Privathaushalten erfordere, seien nicht zu beanstanden. Darüber hinaus sei die sofortige Vollziehung der Veräußerungsanordnung gerechtfertigt um ein weiteres tägliches Anwachsen der durch die Unterbringung der Hunde im Tierheim entstandenen Kosten (bislang ca. 45.000,- EU) zu begrenzen.

Entscheidung

Der Antrag wurde abgelehnt.