Urteil: Details

Öffentliches Recht

Amtshaftung

Hund

VG Berlin

19.02.2013

24 L 25.13

Sachverhalt

Der Antragsteller wurde wegen einer psychischen Erkrankung notfallmäßig in eine Klinik gebracht. In seiner Wohnung fand die Polizei einen Hund und eine Katze vor. Beide Tiere wurden zunächst in die Tiersammelstelle gebracht. Nach vier Tagen wurde der Hund vom Veterinäramt zur Vermittlung freigegeben. Obwohl der Betreuer des Antragstellers gegenüber der Behörde angeboten hatte, den Hund vorübergehend einer erfahrenen Hundehalterin in Obhut zu geben, wurde das Tier zunächst für einige Tage auf Probe zu einer Familie nach Teltow vermittelt und schließlich veräußert.

Beurteilung

Zwar könne ein Tier in einer Notlage zunächst in Verwahrung genommen werden. Es dürfe aber nicht sogleich zum Nachteil des bisherigen Eigentümers veräußert werden. Diese Absicht müsse dem Betroffenen bzw. seinem Vertreter vorher bekanntgegeben werden, damit er dagegen wenigstens ein gerichtliches Eilverfahren in Gang setzen könne. Der Antragsteller habe sich in der Vergangenheit offenbar um seinen Hund gekümmert, und dieser habe sich trotz der Erkrankung seines Halters in einem guten Zustand befunden. Zudem hätten die den Antragsteller behandelnden Ärzte bescheinigt, dass der Hund zu dessen Stabilisierung beitragen werde. Daher darf ein im Tierheim verwahrter Hund nicht ohne Vorankündigung veräußert werden, nur weil der Tierhalter für rund zwei Monate stationär in ein Krankenhaus aufgenommen wird.

Entscheidung

Das Gericht hat die Behörde dazu verpflichtet, den Hund an den Betreuer des Antragstellers zurückzugeben. Notfalls müsse sich die Behörde bemühen, das Tier, dem ein erneuter Halterwechsel zumutbar sei, zurückzukaufen.