Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Hunde Tier Hund Gericht VG Stuttgart Datum 12.03.2015 Aktenzeichen 4 K 2755/14 Sachverhalt Der Kläger wendet sich gegen das Verbot, seinen Hund während der Arbeitszeit im Auto zu halten. Der Kläger ist Eigentümer einer Weimeraner Hündin. An 4 Tagen in der Woche nimmt er seine Hündin mit zur Arbeit. Während der Arbeitszeit und auf dem Arbeitsweg bringt er das Tier in einer Transportbox in seinem Auto unter. Bei einer Kontrolle des Veterinäramts wurde festgestellt, dass die Hündin im Auto nicht stehen oder laufen konnte. Die Fenster waren 10 bis 20 cm geöffnet. Durch sofort vollziehbare Verfügung wurde dem Halter verboten, das Tier während der Arbeitszeit im Auto zu halten. Der Halter wendet gegen das Verbot ein, dass seine Hündin ausreichend Bewegungsfreiheit im Auto habe. Der Wagen stehe nie in der prallen Sonne und die Kofferraumscheibe sei abgedunkelt. Mittlerweile habe er einen Garagenstellplatz. Das Tier werde regemäßig beschäftigt und ruhe sich nach den Spaziergängen im Auto aus. Eine Transportbox sei nicht mit einer Zwingerhaltung vergleichbar. Eine anderweitige Betreuung sei für das Tier nachteilig, da es sehr anhängig sei. Das Regierungspräsidium Stutttgart begründet die Verfügung, indem es für die notwendigen Raummaße die TierSchHundeV analog heranzieht, dernach keine Seite der Bodenfläche kürzer als 2 m sein dürfe. Die Gesamtfläche müsse mindestens 6 m2 betragen. Beim Kläger seien es nur 2 m2. Der Hund sei mit dem unbeaufsichtigten Verwahren über mehrere Stunden nicht seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend verhaltensgerecht untergebracht. Er sei täglich 8 Stunden in der Box. In der Garage würden optische Reize fehlen. Dass an dem Arbeitsplatz des Klägers eine Mitnahme des Hundes nicht gestattet sei, könne nicht zu Lasten der Mindestanforderungen an die Hundehaltung gehen. Beurteilung Die Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage ist § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG. Der Kläger verstieß gegen die durch § 2 Nr. 1 TierSchG statuierte Pflicht, sein Tier verhaltensgerecht unterzubringen, indem er es während der Arbeitszeit in seinem Fahrzeug einsperrte. Obwohl der Kläger mehrfach am Tag während der Pausen mit dem Hund Gassi gehe, ändere dies nichts daran, dass die Transportbox im Auto nur ganz geringe Bewegungsmöglichkeiten biete. Diese Box ist nur zum Transport und nicht zur Unterbringung des Hundes geeignet. Die TierSchHundeV ist analog heranzuziehen und konkretisiert die nach § 2 Nr. 1 TierSchG angemessene Unterbringung. Deren Mindestwerte seien bei der Transportbox bei weitem nicht erreicht und würden auch nicht durch Spaziergänge, die im Übrigen nicht kontrolliert werden könnten, kompensiert. Der Kläger bleibt Halter, auch wenn er an seinem Arbeitsplatz ist. Die Unterbringung verstößt zudem gegen § 5 Abs. 1 S. 1 TierSchHundeV, wonach ein Hund nur in Räumen gehalten werden darf, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Unterbringung im Auto während der Arbeitszeit gehört nicht zum Transport, bei dem die Vorschriften der TierSchHundeV nicht gelten würden. Das Landratsamt hat sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Entscheidung Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Zurück zur Übersicht