Urteil: Details

Strafrecht

Tierhaltungen

Hunde, Katzen

AG Korbach

24.11.2014

4 Ds 1616 Js 31401/13

Sachverhalt

Der Angeklagte ist selbstständiger Hundezüchter und bislang ein Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 05.08.2013, als zwei Amtstierärzte und die Hessische Landestierschutzbeauftragte zum wiederholten Male das Anwesen des Angeklagten zu einer Kontrolluntersuchung aufsuchten, stellten diese unverändert desolate Zustände fest. Das gesamte Grundstück war völlig verdreckt und verwahrlost. Die Böden, Wände und Futternäpfe in den Zwingern waren mit alten Exkrementen verklebt. Die Katzenkäfige waren zu klein und angemessene und ausreichende Tiernahrung nicht vorhanden. Zwei potente Kater wurden zusammen gehalten. Einige der Katzen waren abgemagert und offensichtlich krank. In den Futternäpfen der Hunde befand sich nur Brot. Zahlreiche Tiere zeigten sich schwerst verhaltensgestört, was zurückzuführen war auf andauernde, nicht artgerechte Tierhaltung, insbesondere durch das stetige Vorenthalten von Sozialkontakten und Umweltreizen. Die Tiere waren ängstlich und näherten sich weder den Kontrolleuren noch dem Angeklagten selbst auch auf Zurufen. Sie ergriffen die Flucht oder versteckten sich in eine hintere Ecke des Zwingers.

Beurteilung

Der Angeklagte ist wegen länger anhaltender Tierquälerei in 11 rechtlich zusammenhängenden und wegen Tierquälerei als Tierhalter in 2 rechtlich zusammenhängenden Fällen schuldig.
Die Hunde hatten keine Kontaktaufnahme und kein Erkundungsverhalten gezeigt. Sie waren hochgradig verschmutzt und auch auf Rufe des Angeklagten nicht näher gekommen. Eine normale Kontaktaufnahme war nicht möglich gewesen. Eine Hündin hatte sich beim Anblick von Menschen starr auf den Boden der Hütte gedrückt und diese auch auf Zurufe nicht verlassen. Zwei Hunde lebten in einem Zwinger mit defektem Dach und verkotetem Boden. Beim Näherkommen war einer der Hunde panisch aufgesprungen und habe sich in ein Loch verkrochen; ein anderer Hund hatte apathisch gewirkt und auf Ansprachen der Kontrolleure nicht reagiert.
Ein anderer Hund hatte sich Menschen vorsichtig genähert, aber Blickkontakt gemieden und sich bei Berührung sofort starr auf den Boden gelegt. Ein weiterer Hund war ständig auf Distanz zu Menschen geblieben und bei Berührungsversuchen geflohen.
Bei einem weiteren Hund war das Fell in Platten zu Klumpen verfilzt und die Haare im Gesicht verklebt gewesen.
Zwei Katzen hatten auffallend blasse Mund-,Schleim- und Bindehäute gehabt. Ihr Allgemeinbefinden sei hochgradig gestört gewesen. Ein Kater hatte mit aufgekrümmtem Rücken wie erstarrt in der hintersten Ecke oben auf einer Kiste gesessen. Er war bis zum Skelett abgemagert gewesen und hochgradig angespannt. In dem 14 qm großen Gehege lebten 8 Katzen, darunter 2 potente Kater und 6 unkastrierte Katzen. Auch hatten Katzen unregelmäßig kurzhaarige Bereiche im Fell, was auf Parasiten hindeutete. Die Ohren waren mit einer braunen schmierigen Masse gefüllt gewesen, womöglich Ohrmilbenbefall.

Nach diesen durch die glaubwürdigen Zeugen getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte strafbar gemacht wegen länger anhaltender Tierquälerei in 11 rechtlich zusammenhängenden Fällen und wegen Tierquälerei als Tierhalter in 2 rechtlich zusammenhängenden Fällen, denn er hat den o.g. Tieren länger anhaltende und sich wiederholende erhebliche Leiden zugefügt. Leiden sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfasste umfassten Beeinträchtigungen, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unerhebliche Zeitspanne andauern. Zu den erheblichen Leiden sind auch Verhaltensstörungen zu zählen. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe waren nicht ersichtlich.

Entscheidung

Der Angeklagte hat sich gem. §§ 17, 18 TierSchG strafbar gemacht. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wird. Gegen den Angeklagten wird wegen der Tierquälerei als Tierhalter eine Geldbuße von 500,00 € verhängt. Dem Angeklagten wird für die Dauer von drei Jahren untersagt, mit Tieren berufsmäßig umzugehen oder Tiere zu halten.