Urteil: Details

Öffentliches Recht

Pferde

Pferd

OVG Niedersachsen (Lüneburg)

29.02.2016

11 LA 116/15

Sachverhalt

Die Klägerin und Zulassungsantragstellerin ist Pferdehalterin. Im Jahr 2012 ordnete der Beklagte per Bescheid an, dass allen Pferden ihrer Haltung mindestens zwei Stunden freier Auslauf täglich zu gewähren ist. Dieser Bescheid wurde nicht bestandskräftig. In einem Mediationsverfahren im Jahr 2013 einigten sich die Beteiligten darauf, dass die Klägerin ihren Pferden täglich vier Stunden freien Auslauf gewährt. Kontrollen in den nächsten Jahren ergaben, dass sich die Klägerin nicht an diese Einigung hielt. Es kam zu einem erneuten Tätigwerden des Beklagten nach 40 Kontrollbesuchen, die ergaben, dass nicht von der Gewährung ausreichenden Auslaufs für die Pferde ausgegangen werden kann.
Am 24.03.2014 verfügte der Beklagte in einem Bescheid, der für sofort vollziehbar erklärt wurde, dass die Klägerin ab sofort allen in ihrer Haltung befindlichen Pferden täglich und grundsätzlich gemeinsam in der Zeit zwischen 06.30 Uhr und 16.30 Uhr mindestens sechs Stunden freien Auslauf gewähren muss. Ausnahmen waren für Tiere vorgesehen, denen nach tierärztlicher Indikation und nach Vorlage eines tierärztlichen Attests weniger als diese Zeitspanne freien Auslauf \"verordnet\" wird.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage und ersuchte das zuständige VG Lüneburg um vorläufigen Rechtsschutz, welcher mit Beschluss vom 26.06.2014 abgelehnt wurde. Auch eine Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde am 05.08.2014 durch das OVG Lüneburg verworfen. Das VG Lüneburg hat die Klage in der Hauptsache abgewiesen (6 A 241/14).
Die Klägerin begründet ihren Antrag auf Zulassung der Berufung damit, dass sechs Stunden freier Auslauf für eine verhaltensgerechte Unterbringung von Pferden nicht erforderlich seien und keine tierschutzrechtliche Rechtfertigung fänden zwei Stunden würden ausreichen. Des Weiteren solle sie mit dieser Anordnung sanktioniert werden, es solle dem Beklagten durch die Anordnung von sechs Stunden freien Auslaufs diesbezügliche Kontrollen ermöglicht werden. Dies sei willkürlich. Im Übrigen zeige der gute Gesundheitszustand ihrer Pferde, dass diesen genug Auslauf gewährt würde. Die kontrollierende Amtsveterinärin habe die Pferde bei den vergangenen Kontrollen auf der Weide wohl übersehen.
Erst nach Ablauf der Begründungsfrist trug die Klägerin vor, ihre Pferde seien alt und krank und dürften daher nicht länger als zwei Stunden freien Auslauf haben.

Beurteilung

Das OVG Lüneburg hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die erstinstanzliche Entscheidung durch das VG Lüneburg war richtig.
Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid vom 24.03.2014 ist § 16 a i.V.m. § 2 TierSchG. Die Voraussetzungen dieser Normen liegen vor.
Dass Pferde mindestens sechs Stunden täglich freien Auslauf brauchen, beruht auf der fachlichen Einschätzung der Amtsveterinärin des Beklagten: Amtstierärzte haben bei Fragen bzgl. § 2 TierSchG eine gesetzliche, vorrangige Beurteilungskompetenz, sie sind gesetzlich vorgesehene Sachverständige. Dies ergibt sich aus §§ 16 a I 2 Nr. 2 und § 15 II TierSchG. Dies ist auch ständige Rechtsprechung. Der fachlichen Beurteilung der Amtstierärzte kommt also besonderes Gewicht zu. Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte, dass diese Beurteilung falsch ist. Die Amtstierärztin hat sich an den vom BMEL herausgegebenen Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 09.06.2009 orientiert. Diese berücksichtigen neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Praxiserfahrungen in Bezug auf tierschutzgerechte Pferdehaltung. Sie können aussagekräftige, fachwissenschaftlich belegte Anhaltspunkte dafür liefern, ob eine Pferdehaltung tierschutzgerecht ist. Die Empfehlungen der Leitlinien sind sachverständige Zusammenfassungen dessen, was als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann, sie haben damit den Charakter einer sachverständigen Äußerung.
Gemäß Ziffer 2.1.2. der Leitlinien bewegen sich Pferde unter natürlichen Haltungsbedingungen im Sozialverband zur Futteraufnahme bis zu 16 Stunden täglich und haben einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung in mäßigem Tempo. Mangelnde Bewegung kann zu Verhaltensstörungen führen. Kontrollierte Bewegung (z.B. unter dem Sattel) beinhaltet nicht die gleichen Bewegungsabläufe wie die freie Bewegung und kann diese nicht vollständig ersetzen. Allen Pferden muss so oft wie möglich Weidegang und/oder Auslauf angeboten werden.
Dass die Leitlinien keine genauen Auslaufzeiten angeben, steht der amtstierärztlichen Beurteilung nicht entgegen die Anordnung, den Pferden sechs Stunden täglich freien Auslauf zu gewähren, ist im Hinblick auf die Leitlinien (16 Stunden, s.o.) in Ordnung. Das Vorbringen der Klägerin, ihre Pferde dürften aufgrund Alter bzw. Krankheit keine sechs Stunden Auslauf haben, war verspätet. Im Übrigen sieht der Bescheid Ausnahmen für kranke Pferde vor, wenn ein tierärztliches Attest vorgelegt wird, das besagt, dass ein Pferd wegen Krankheit keine sechs Stunden freien Auslauf haben darf.
Weiterhin besteht kein Widerspruch zu dem Bescheid aus dem Jahr 2012, der lediglich zwei Stunden Auslauf anordnete. Dies war eine absolute Mindestforderung. Im Übrigen ist dieser Bescheid nicht bestandskräftig geworden.
Letztlich kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass die Amtstierärztin bei ihren Kontrollen keine Pferde auf der Weide gesehen hat. Sie hat jeweils schriftliche Vermerke geschrieben, wann sie vor Ort war und hat Fotodokumentationen erstellt, weiter mit einem Fernglas die Weide abgesucht und diese umrundet.
Der Vortrag der Klägerin, ihre Pferde seien in einem guten Gesundheitszustand was der Beklagte im Übrigen nicht so sieht , ist hier nicht relevant. Denn der Gesundheitszustand ist für die hier streitige Anordnung irrelevant es müssen für den Erlass einer Anordnung diesen Inhalts nicht erst Gesundheitsschäden eintreten.

Entscheidung

Das OVG Lüneburg hat die erste Instanz bestätigt und den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt.