Urteil: Details

Öffentliches Recht

Veterinärrecht

verschiedene

OVG Niedersachsen (Lüneburg)

17.03.2015

11 A 131/14

Sachverhalt

Der Kläger des Ausgangsverfahrens in erster Instanz ist approbierter Humanmediziner und Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie und arbeitet seit April 2012 nebenberuflich als angestellter Chirurg in einer Tierarztpraxis, deren Inhaber diese erweitert und als \"Kleintierzentrum F.\" wiedereröffnet hat.
Nach Anstellung des Klägers in dem Kleintierzentrum schrieb der Inhaber des Kleintierzentrums in einer Stellungnahme an die Landestierärztekammer Niedersachsen, dass bei Operationen durch den Kläger immer ein Tierarzt anwesend sei, der sich vor, während und nach der OP um die Anästhesie kümmere. Amputationen würden jedoch immer von einem Tierarzt vorgenommen. Aufgrund dieser Stellungnahme erachtete die Landestierärztekammer das beschriebene Vorgehen als rechtmäßig und stellte ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Inhaber des Kleintierzentrums ein.
Am 13.08.2012 untersagte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid, der eine Anordnung der sofortigen Vollziehung enthielt sowie die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1000 € pro Verstoß die Durchführung weiterer Operationen an Tieren. Als Begründung wurde angeführt, der Kläger verstoße, da er kein Tierarzt sei, durch die Vornahme von Operationen an Tieren gegen den in § 6 I 3 TierSchG niedergelegten Tierarztvorbehalt.
Der Eilantrag des Klägers gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung wie auch die Klage in der Hauptsache gegen den Bescheid vom 13.08.2012 hatten Erfolg. Das VG Lüneburg begründete das Urteil vom 07.05.2014 damit, dass im vorliegenden Fall dem Tierarzt-Vorbehalt (§ 6 I 3 TierSchG) genügt werde (6 A 187/12). Der Tierarzt nehme den Eingriff i.S.d. TierSchG vor, denn dieser bestimmt, ob ein Eingriff tiermedizinisch indiziert ist, er erstelle die Anamnese, stelle die Diagnose und bestimme die Therapieempfehlung. Auch werde von dem Tierarzt die Narkose des Tieres durchgeführt und überwacht. Der Tierarzt entscheide über das grundsätzliche \"Ob\" und \"Wie\", trage die maßgebliche Verantwortung und gewährleiste, dass ein Eingriff sachgerecht und tierschutzgerecht ausgeführt wird.
Der Kläger als Humanmediziner werde dagegen nur punktuell und in Anwesenheit eines Tierarztes hinzugezogen. Er sei beratend tätig, z.B. bei der Auswertung von CT-Bildern. Soweit er auch Operationen durchführe, seien dies nur solche Operationen, die auf seinem Fachgebiet, der Orthopädie, erfolgten, namentlich bei Frakturen und Operationen an Gelenken, Sehnen, Bändern, der Wirbelsäule oder der Hüfte. Andere als die genannten Operationen, insbesondere Amputationen, führe der Tierarzt hier selbst durch. Der Kläger sei damit lediglich als \"verlängerter Arm\" des Tierarztes anzusehen.
Gegen dieses Urteil beantragte der Beklagte die Zulassung der Berufung.
Als Begründung führte er an, die Feststellungen des VG, der Kläger werde nur punktuell zur Tätigkeit des Tierarztes hinzugezogen und arbeite immer unter tierärztlicher Aufsicht, stimme nicht. Weiter sei § 6 I 3 TierSchG so auszulegen, dass dieser eine höchstpersönliche Leistung, also die Durchführung der Operation nur durch einen Tierarzt selbst, voraussetze. Die Vornahme eines Nicht-Tierarztes nur \"unter Aufsicht\" des Tierarztes genüge dagegen nicht dem Tierarztvorbehalt.

Beurteilung

Das OVG Lüneburg hat die Berufung des Beklagten nicht zugelassen und die Entscheidung des VG Lüneburg bestätigt: Hinsichtlich des Tatsächlichen hat der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, warum der Sachverhalt anders sei als in dem Urteil des VG Lüneburg festgestellt. Dass der Kläger nur solche Operationen durchführe, die in seinem Fachgebiet liegen und immer unter Aufsicht eines Tierarztes arbeite, ergibt sich schon aus der Stellungnahme des Inhabers des Kleintierzentrums an die Landestierärztekammer Niedersachsen weiterhin auch von der Homepage des Kleintierzentrums sowie aus einem Schreiben des Inhabers des Zentrums an andere Tierärzte im Rahmen der Eröffnung des Kleintierzentrums.
§ 6 I 3 TierSchG meint auch nicht, dass dem Tierarztvorbehalt nur dann genügt sei, wenn der Tierarzt höchstpersönlich den Eingriff vornimmt. Zwar spricht der Wortlaut der Norm dafür, dass nur derjenige den Eingriff vornimmt, der ihn auch selbst durchführt.
Jedoch ist die Zusammenarbeit von Tierärzten und Humanmedizinern nicht per se unzulässig. Sie wird bereits im Bereich der Augen und der Zähne praktiziert. Der Tierarztvorbehalt und damit eine zulässige Zusammenarbeit zwischen Tierarzt und Humanmediziner wird erst dann überschritten, wenn der Humanmediziner den Tierarzt ersetzt, wenn er also an Stelle eines Tierarztes und ohne Zusammenwirken mit diesem Verrichtungen durchführt, die aus Tierschutzgründen dem Tierarzt vorbehalten sind.
Davon ist in diesem Fall aber nicht auszugehen. Im Gegenteil hat der Kläger in den Teilgebieten Chirurgie und Orthopädie aufgrund seiner Ausbildung mindestens genau so viel Fachwissen wie ein Tierarzt.

Entscheidung

Das OVG Lüneburg hat die Berufung des Beklagten nicht zugelassen und die Entscheidung des VG Lüneburg bestätigt. Der Kläger darf damit weiterhin Tiere operieren.