Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hund

VG Göttingen

01.04.2016

1 A 224/14

Sachverhalt

Der Kläger ist Hundehalter. Bei einer unangemeldeten Kontrolle der Tierhaltung durch das Veterinäramt fielen Mängel in der Tierhaltung auf, so u.a. eine unzureichende Wasserversorgung, ein fehlender Chip und fehlende wärmegedämmte Schutzhütten in den Zwingern.
Bei der folgenden Überprüfung stellte sich heraus, dass nach der Installation von wärmegedämmten Hütten nicht mehr genug Fläche für die Hunde in den Zwingern zur Verfügung stand. Nach fünf weiteren Nachkontrollen waren alle Mängel behoben.
Der beklagte Landkreis stellte dem Hundehalter Gebühren nach § 1 II, III GOVet i.H.v. 544 € in Rechnung. Der Hundehalter verweigerte die Zahlung mit dem Argument, er habe die Kontrollen nicht bestellt und sei daher auch nicht für die Kosten verantwortlich.

Beurteilung

Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig ergangen. Wer gegen das Tierschutzrecht verstößt, muss für die Kosten von amtstierärztlichen Kontrollen und Überprüfungen aufkommen.

Entscheidung

Das VG Göttingen bestätigte den Gebührenbescheid in voller Höhe.