Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hund

VG Frankfurt

31.05.2016

2 K 3083/14.F

Sachverhalt

Der Kläger wendet sich gegen die Wegnahme und Tötung seines Hundes durch die Beklagte sowie gegen den Kostenbescheid betreffend der hierfür erhobenen Kosten.

Im April 2013 war eine Veterinärin mit der Untersuchung des Hundes beauftragt. Sie riet dem Kläger zur Euthanasierung des Hundes, weil dieser sich nicht mehr selbstständig aufrichten konnte, er überlange Krallen, Entzündungen im Mundbereich und am Unterbauch sowie infizierte Dekubitusstellen am hinteren Kniebereich und starke Schmerzen hatte.
Im November 2013 brachte der Kläger seinen Hund in eine Tierklinik. Aufgrund des schlechten Zustands des Tieres lehnte die Klinik eine Behandlung des Hundes ab und riet ebenfalls zur Euthanasierung.
Als die Amtstierärztin der Veterinärabteilung der Beklagten das Tier kontrollieren wollte, befand sich der Kläger mit dem Tier in Spanien.
Über die Weihnachtsfeiertage wurde das Tier während einer Unterbringung in ein Tierheim erneut veterinärmedizinisch untersucht. Der Veterinär stellte fest, dass das Tier nicht ansprechbar war und sich mit steifen, gestreckten Gliedmaßen in Seitenlage befand. Das Tier reagierte kaum auf Schmerzen und hatte verzögerte Pupillenreflexe. Selbstständige Nahrungsaufnahme war nicht möglich. Insgesamt befand der Veterinär, dass das Tier keine Lebensqualität besaß.
Nachdem eigene Apelle des Tierheims an den Kläger, den Hund einzuschläfern erfolglos geblieben waren, wurde der Hund am 30.12.2013 amtstierärztlich untersucht. Ergebnis der Untersuchung waren im Wesentlichen die oben bereits genannten Befunden. Insgesamt befundete der Amtstierarzt, dass dem Tier ein artgemäßes Verhalten, selbstständige Bedarfsdeckung und Schadensverminderung nicht möglich seien. Die Euthanasie müsse aufgrund des erheblich reduzierten Allgemeinbefindens und der infausten Prognose erfolgen, um länger anhaltende Schmerzen, Leiden und Schäden zu beenden. Der Amtstierarzt appelierte erfolglos telefonisch an den Kläger, der Euthanasie zuzustimmen. Sodann veranlasste er die sofortige Einschläferung des Hundes.
Mit letztem Bescheid vom 21.01.2014 wurde die Wegnahme und Tötung des Tieres angeordnet und vorallem durch die Alternativlosigkeit einer unverzüglichen schmerzfreien Tötung begründet. Die Kosten wurden auf 645,92 Euro festgesetzt.

Hiergegen erhob der Kläger Klage und führt aus, er habe mit einem spanischen Tierarzt einen Behandlungsplan aufgestellt und der lange Genesungsweg des Hundes sei durch falsche Diagnosen der Tierklinik verschuldet gewesen. Das Tier habe sich mithilfe eines Fahrgestells fortbewegen können. Die Muskulatur habe man wieder aufbauen wollen und die Heilung der Dekubitusstellen sei bereits vorangeschritten. Eine sofortige Einschläferung sei nicht notwendig gewesen. Auch habe man ihm so die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes genommen.

Beurteilung

1. Die Klage ist als Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Das Handeln der Beklagten war jedoch rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der Wegnahme und Tötung des Hundes, die als ein einheitliches tatsächliches Verwaltungshandeln zu beurteilen sind, ist § 16a Abs. Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG. Voraussetzung der als ultima ratio möglichen behördlichen Tötung eines Tieres ist, dass es nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen und Leiden oder Schäden weiterleben kann und dass der Beklagten ein entsprechendes Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt. Diesem kommt von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu.
Der Amtstierarzt stellt in seinem Gutachten fest, dass eine Euthanasierung des Hundes vor dem Hintergrund erheblicher Schmerzen und Leiden alternativlos sei. Die Muskulatur des Hundes sei zurückgebildet. Er könne weder aufstehen, noch versuche er, den Kopf zu heben. Eine selbstständige Futter- und Wasseraufnahme erfolge nicht. Er trage aufgrund seiner Inkontinenz Windeln. Er weise Dekubitusstellen auf. Die Krallen seien extrem lang und gebogen. Das Tier leide erheblich. Der Beurteilung des Amtstierarztes nach könne das Leiden dies Tieres auch mittels Medikation nicht verhindert werden. Hoffnung auf Besserung bestehe nicht.
Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die Aussagekraft des Gutachtens zu erschüttern. Die amtstierärztliche Beurteilung kann insbesondere nicht durch schlichtes Bestreiten entkräftet werden. Entsprechend genügt die pauschale klägerische Behauptung, sein Hund habe nicht an Schmerzen gelitten, nicht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Dekubitusstellen bald abgeheilt wären, wäre die Euthanasierung rechtmäßig gewesen. Dem Gutachten liegt primär das aus der Bewegungsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit folgende unbehebbare Leiden des Tieres zugrunde. Auch die Möglichkeit, sich in absehbarer Zeit mittels eines Fahrgestells fortbewegen zu können, wird den Bedürfnissen eines Hundes nach Bewegung nicht gerecht. Zumal der Kläger selbst vorträgt, er habe den Hund auf das Fahrgestell heben müssen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bewegungsunfähigkeit hätte geheilt werden können. Auch der mit einem spanischen Arzt entwickelte Genesungsplan bleibt eine pauschale Behauptung des Klägers. Der Arzt spricht in seiner E-Mail von 25.05.2016 lediglich die Dekubitusstellen an. Auch gab der Kläger selbst an, der Arzt habe den Hund zuvor mehrere Monate nicht gesehen. Eine allein auf Bild- und Videomaterial beruhende Einschätzung vermögen das Gutachten nicht zu erschüttern.
Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Kläger war in den vergangenen Monaten mehrfach auf die Notwendigkeit der Euthanasierung hingewiesen worden. Ein Ermessensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass die sofortige Tötung dem Kläger Rechtschutzmöglichkeiten abgeschnitten hat. Die gesetzgeberische Vorgabe der Tötung als ultima ratio bringt zum Ausdruck, dass von Gesetzes wegen eine Tötung ohne zeitliche Verzögerung vorgesehen ist.

2. Die Klage gegen den Kostenbescheid ist als Anfechtungsklage gem. § 42 VwGO statthaft. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Kostenbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Rechtsgrundlage der Kostenerhebung ist §§ 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG i.V.m. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HessVwKostG. Die zugrunde liegende Maßnahme war aus den bereits genannten Gründen rechtmäßig.

Entscheidung

Die Klage wird abgewiesen.