Das VG Ansbach hat die Klage abgewiesen.
Die Ablehnung der beantragten Erlaubnis ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
Für eine beantragte Erlaubnis nach § 11 I 1 Nr. 8 f) TierSchG ist mangels bislang erlassener Rechtsverordnung gem. § 11 II TierSchG immer noch § 11 I 2, 3, II, IIa TierSchG a.F. bis 13.07.2013 anzuwenden. Danach darf die o.g. Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat hierzu sind Nachweise über die Sachkunde beizufügen.
Die Begriffe \"erforderliche fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten\" sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich voll überprüfbar sind.
Die von der Klägerin beigefügten Nachweise reichen nicht dazu aus, ihre Sachkunde für die Hundeausbildung zu belegen. Daher musste ihr aufgrund der vorgelegten Nachweise keine Erlaubnis gem. § 11 I 1 Nr. 8 f) TierSchG erteilt werden.
Denn es liegt auf der Hand, dass es für die von der Klägerin begehrte Tätigkeit umfassenderer Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf, als die Klägerin bislang nachgewiesen hat. Das Anforderungsprofil einer Hundetrainerin ist sehr breit ausgelegt. So muss diese sich u.a. mit den Themen Welpenentwicklung, Rasseunterschiede, Ausdrucksverhalten, Lernverhalten und Stress, Verhaltensproblematiken, Tierschutz, praktische Übungsgestaltung, Motivation und Biologie des Hundes auskennen und auch im tatsächlichen Training insbesondere bei Verhaltensproblematiken Strategien zu tierschutzgerechten Lösungen beherrschen.
Das Gericht legt hier auch den von der Ludwigs-Maximilians-Universität München entwickelten Fragenkatalog zugrunde, der aus dem Katalog der Sachkundeinhalte des UMS vom 04.07.2014 abgeleitet wurde.
Aus Nachweisen, die diese Sachkunde eines Antragstellers belegen sollen, muss sich ergeben, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt wurden und ob der Antragsteller diese auch verinnerlicht hat und wiedergeben kann. Außerdem muss sich aus den Nachweisen die Fachkompetenz der Ausbilder ergeben. Ist dies der Fall, kann nachgewiesen werden, dass ein Antragsteller die erforderliche Sachkunde hat.
Im Fall der Klägerin war es so, dass die von ihr beigefügten Nachweise lediglich Teilnahmebescheinigungen waren, die nur das Oberthema der Ausbildung erkennen ließen, also gerade nicht, welche Themen in welchem Umfang vermittelt wurden. Auch konnte man auch diesen Nachweisen nicht erkennen, ob die Klägerin die Inhalte auch verinnerlicht hatte und wiedergeben konnte. Letztlich war auch die Kompetenz der jeweiligen Ausbilder nicht zu erkennen.
Im Ergebnis konnte eine Sachkunde der Klägerin mit den beigefügten Unterlagen nicht nachgewiesen werden.
Letztlich ist auch keine gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 I GG verstoßende Ungleichbehandlung gegeben, denn der Gesetzgeber durfte mit dem Abstellen auf gewerbsmäßige Tätigkeiten im Rahmen des § 11 TierSchG zwischen diesen und nicht-gewerbsmäßigen, z.B. ehrenamtlichen Tätigkeiten unterscheiden. Diese Ungleichbehandlung ist dadurch gerechtfertigt, dass gewerbsmäßige Interessen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, die Tierschutz-Erfordernisse potentiell beeinträchtigen können. Der Gesetzgeber durfte durch die Erlaubnispflicht einen angemessenen Ausgleich zwischen wirtschaftlichen Interessen und dem Tierschutz schaffen.