Das VG Ansbach hat die Klage abgewiesen.
Die Ablehnung der beantragten Erlaubnis ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
Für eine beantragte Erlaubnis nach § 11 I 1 Nr. 8 f) TierSchG ist mangels bislang erlassener Rechtsverordnung gem. § 11 II TierSchG immer noch § 11 I 2, 3, II, IIa TierSchG a.F. bis 13.07.2013 anzuwenden. Danach darf die o.g. Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat hierzu sind Nachweise über die Sachkunde beizufügen.
Die Begriffe \"erforderliche fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten\" sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich voll überprüfbar sind. Auch voll gerichtlich überprüfbar ist, ob die erforderliche Sachkunde durch einen Antragsteller nachgewiesen ist.
Die von der Klägerin beigefügten Nachweise reichen nicht dazu aus, ihre Sachkunde für die Hundeausbildung zu belegen. Daher musste ihr aufgrund der vorgelegten Nachweise keine Erlaubnis gem. § 11 I 1 Nr. 8 f) TierSchG erteilt werden.
Der Antragsteller hat verschiedene Möglichkeiten, seine Sachkunde nachzuweisen. Aus § 11 II Nr. 1 TierSchG a.F. i.V.m. Nr. 12.2.2 AVV ergibt sich, dass dies in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene, staatlich anerkannte Aus-/Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, sind, oder Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen.
Aus- Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen privater Bildungsträger sind nicht per se untauglich, einen Nachweis der Sachkunde zu erbringen. Der private Schulungsmarkt ist jedoch nicht geregelt hinsichtlich verbindlicher Vorgaben zu Lehr- und Lernzielen, Kursinhalten, Referentenqualifikationen usw. Daher sind Nachweise solcher privater Schulungsträger regelmäßig nicht geeignet, im Verwaltungsverfahren einen solchen Nachweis zu belegen.
Auch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen enthielten diesen Nachweiswert nicht. Es ließ sich anhand der Teilnahmebescheinigungen nicht entnehmen, welche Themenbereiche die Veranstaltungen betrafen und wie diese abgedeckt sein sollten. Selbst wenn der Titel eines Seminars bestimmt auf ein konkretes Thema hinwiese (z.B. \"Die wichtigsten Infektionskrankheiten des Hundes\") ist damit nicht geklärt, welche Inhalte genau zu dieser Thematik abgedeckt werden.
Auch hinsichtlich der Qualifikation der Referenten und der Systematik der Lehrinhalte war den Unterlagen der Klägerin nichts Genaues zu entnehmen.
Letztlich enthielten die Unterlagen keine Aussagen über etwaige Erfolgskontrollen (z.B. eine Prüfung) sowie Maßstäbe an diese.
Daher waren die Nachweise nicht in der Lage, die erforderliche Sachkunde der Klägerin (auch nicht in Teilbereichen, so dass sich die Frage nach einem \"reduzierten, individualisierten\" Fachgespräch gar nicht stellte) in geeigneter Weise nachzuweisen.
Letztlich ist auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen gewerbsmäßigen und ehrenamtlichen Hundetrainern gegeben, denn der Gesetzgeber durfte mit dem Abstellen auf gewerbsmäßige Tätigkeiten im Rahmen des § 11 TierSchG zwischen diesen und nicht-gewerbsmäßigen Tätigkeiten unterscheiden. Diese Ungleichbehandlung ist dadurch gerechtfertigt, dass bei gewerbsmäßigen, also auf Gewinnerzielung gerichteten Interessen eher befürchtet werden muss, dass Tierschutz-Erfordernisse vernachlässigt werden, anders bei ehrenamtlichen Tätigkeiten im \"Liebhaber-Bereich\".