Urteil: Details

Strafrecht

Schweine

Schweine

LG Magdeburg

11.10.2017

28 Ns 182 Js 32201/14 (74/17)

Sachverhalt

Im Jahr 2013 erhielten die Angeklagten einen Hinweis auf Verstöße gegen geltendes Tierschutzrecht in einer Schweine-Zuchtanlage des Betreibers vG mit 62 000 Tieren.
Die Angeklagten, die sich seit Jahren im Tierschutz engagieren, hatten die Erfahrung gemacht, dass die zuständigen Veterinärbehörden Anzeigen solcher Verstöße nicht ernst nahmen bzw. Bildmaterial als \"Beweise\" forderten.
Um die Verstöße dauerhaft abzustellen, überstiegen die Angeklagten am 29. Juni 2013 erstmalig den Zaun um die Zuchtanlage der vG und betraten die Anlage mit desinfizierter Einwegkleidung, Handschuhen, Mundschützern und Schuhüberziehern. Dort filmten sie die Haltung der Tiere. Auf den Videos war zu sehen, dass die Kastenstände, in denen die Sauen untergebracht waren, zu schmal waren, dass auch Eber in Kastenständen untergebracht waren, dass Beschäftigungsmaterial fehlte, dass Betonspalten deutlich zu groß waren und dass Eber keinen Sichtkontakt zu Schweinen hatten.
Da nicht alle Aufnahmen am 29. Juni 2013 gemacht werden konnten, betraten die Angeklagten die Anlage am 11. Juni 2013 ein zweites Mal und fertigten weiteres Bildmaterial.
Am 7. November 2013 erstatteten die Angeklagten Strafanzeige gegen die vG sowie die verantwortlichen Personen und legten das Bildmaterial dem zuständigen Ministerium vor.
In einer veterinärbehördlichen Kontrolle der Anlage der vG, die aufgrund des Bildmaterials der Angeklagten durchgeführt wurde, wurden sämtliche auf dem Bildmaterial zu erkennenden Verstöße bestätigt.
Unter dem 18. Dezember 2013 berichtete das zuständige Landesverwaltungsamt an das Ministerium, dass \"die durch den Landkreis in den letzten Jahren durchgeführten Kontrollen nicht unerhebliche tierschutzwidrige Zustände gedeckt haben\".
Die Veterinärbehörde berichtete unter dem 27. Januar 2014 an die die Strafanzeige bearbeitende Staatsanwaltschaft, dass \"der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum in zu kleinen Kastenständen als erhebliches Leiden iSd § 17 Nr. 2 b TierSchG für ein Schwein anzusehen\" sei. Gleichwohl stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die vG ein.
Die wegen Hausfriedensbruchs angeklagten Tierschützer wurden am 26. September 2016 vom Amtsgericht Haldensleben (3 Cs 224/15 (182 Js 32201/14)) freigesprochen.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.

Beurteilung

Das Landgericht Magdeburg hat das Urteil des Amtsgerichts Haldensleben bestätigt.
Die Angeklagten haben durch ihr Handeln zwar den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB erfüllt.
Die Taten waren jedoch wegen Nothilfe nach § 32 StGB und wegen Notstands nach § 34 StGB gerechtfertigt.
Tiere können \"ein anderer\" im Sinne des § 32 StGB sein, zu dessen Gunsten Notwehr in Form der Nothilfe zulässig ist.
Das Staatsziel Tierschutz in Art. 20a GG schützt auch einzelne Tiere. Aus § 1 TierSchG ergibt sich, dass der Mensch dafür verantwortlich ist, das Leben und Wohlbefinden des Tieres als Mitgeschöpf zu schützen. Tieren steht nach § 17 TierSchG strafrechtlicher Schutz zu.
Ebenfalls durch § 1 TierSchG mitgeschützt wird auch das sich im Mitgefühl für Tiere äußernde menschliche Empfinden. Im Ergebnis muss Nothilfe gegen Tierquälerei zu Gunsten von Tieren zulässig sein.
Auch ein notstandsfähiges Rechtsgut lag hier vor, nämlich das Recht der Tiere, nach den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gehalten zu werden. Da gegen diese Rechtsverordnung verstoßen wurde, lag auch eine gegenwärtige Gefahr dafür vor.
Das Handeln der Angeklagten war auch geeignet und erforderlich. Zwar ist grundsätzlich der Staat primär dafür zuständig, die vorliegenden Verstöße abzustellen. Aufgrund ihres Erfahrungswissens, dass die Behörden ihre Anzeigen nicht ernst nehmen und der Tatsache, dass die Behörden in diesem Fall bereits jahrelang trotz der Verstöße diese nicht abstellten, weil sie dazu nicht willens und in der Lage waren, durften die Angeklagten hier die besagte Anlage betreten und die Zustände dort filmen. Denn sie konnten berechtigterweise davon ausgehen, dass die Einschaltung der Polizei oder eine Anzeige bei den zuständigen Behörden nicht zu einer Änderung der Haltungsbedingungen geführt hätte.
In der konkreten Situation war auch das Rechtsgut Tierschutz höher zu bewerten als das Hausrecht der vG, zumal keine privaten Wohnbereiche von der Tat betroffen waren.

Entscheidung

Das LG Magdeburg hat die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des AG Haldensleben verworfen. Die Revision wurde zugelassen.