Urteil: Details

Strafrecht

Nutztiere

Schwein

Ag Hünfeld

19.04.2016

3 Ds 18 Js 14195/14 AMG

Sachverhalt

Der Angeklagte ist Landwirt und betreibt seit 1995 einen kleinen Familienbetrieb mit seiner Frau. Im August 2013 erfolgte eine veterinärrechtliche Kontrolle auf seinem Betrieb, bei der festgestellt wurde, dass der Angeklagte dem Futter für ca. 400 Absatzferkel, welches er bereits seit sechs Tagen verfütterte, das Tierarzneimittel Colistin beigemischt hatte, welches antibiotische Wirkung hat. Weder lagen eine tierärztliche Verschreibung noch eine Anwendungsdokumentation vor. Der Angeklagte wusste, dass er Tierarzneimittel mit antibiotischer Wirkung nicht ohne tierärztliche Verschreibung anwenden darf.
In der Hauptverhandlung zeigte sich der Angeklagte, der in der Vergangenheit straffrei lebte, geständig.

Beurteilung

Der Angeklagte hat sich durch das o.g. Verhalten gem. § 95 I Nr. 10 Arzneimittelgesetz (AMG) strafbar gemacht. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 58 I 1 Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, bei Tieren anwendet, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. Nach § 58 I 1 AMG dürfen Tierhalter verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, nur nach einer tierärztlichen Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall anwenden.
Colistin ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Eine tierärztliche Behandlungsanweisung lag hier nicht vor.

Entscheidung

Der Angeklagte ist wegen Verstoßes gegen § 95 I Nr. 10, § 58 I 1 Arzneimittelgesetz (AMG) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt worden. In der Strafzumessung wurden das bisher straffreie Vorleben und das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten berücksichtigt. Das Urteil ist rechtskräftig.