Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie sonstige Tier Bussard Gericht VG München Datum 21.12.2016 Aktenzeichen M 23 K 16.1118 Sachverhalt Nach einer Untersuchung eines in der Wildtierstation des Klägers gehaltenen Bussards an der Universität München (LMU) am 14. April 2014 ordnete der Beklagte am 6. Mai 2014 die Tötung des Tieres an, da der Befund der Untersuchung ergeben hatte, dass diesem ein Weiterleben in einer Voliere nicht ohne erhebliche Schmerzen und Leiden möglich sei. Diese Schmerzen und Leiden seien auch nicht behandelbar der Vogel habe laut Befund irreparable Schädigungen des Skelettsystems, er sei daher dauerhaft flugunfähig ihm seien keine artgemäßen Bewegungen mehr möglich, daher leide er unter dauerhaften Stresszuständen. Eine Therapie sei nicht möglich. Eine Empfehlung, das Tier zu euthanasieren, wurde seitens der Tierärzte der LMU ausgesprochen. Dieser schlossen sich auch die beamteten Tierärzte des Beklagten an. Gegen diesen Bescheid klagte der Kläger. Nach zwischenzeitlichem Nichtbetreiben des Verfahrens beantragte der Beklagte im Jahr 2016 dessen Fortsetzung. Zwischenzeitlich hatte eine andere Sachverständige (Dr. T) in einer Stellungnahme ausgeführt, der Vogel meistere seine Situation sehr gut. Zuletzt äußerte sie sich in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2016, in der sie darlegt, dass der Vogel aufrecht sitzt. Auch an seinem Blick könne man seinen Lebenswillen erkennen, er habe sich nicht aufgegeben. Beurteilung Der Bescheid vom 6. Mai 2014, der die Tötung des Bussards zum Gegenstand hat, ist rechtmäßig. Er beruht auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 3. Halbsatz des Tierschutzgesetzes. Zwar ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten behördlichen Handlung, mithin der 6. Mai 2014, der maßgebliche Zeitpunkt, um die Rechtmäßigkeit einer Anordnung ohne Dauerwirkung zu beurteilen. Hier läge aber auf der Hand, dass aufgrund der langen Zeit bis zur mündlichen Verhandlung erneut geprüft werden müsse, ob die Tötungsvoraussetzungen weiterhin vorlägen. Die Sachverständige Dr. T habe in ihrer Stellungnahme vom August 2016 eine Besserung des Zustandes des Tieres innerhalb der letzten zwei Jahre dargelegt. Die Tierärzte der LMU und die beamteten Tierärzte des Beklagten halten die Euthanasierungs-Empfehlung auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufrecht. Trotz der sich widersprechenden sachverständigen Stellungnahmen in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung gekommen, dass die Voraussetzungen der Tötungsanordnung (immer noch) vorliegen. Denn trotz des \"äußerlichen Zurechtkommens\" mit der Situation, wurde seitens der Tierärzte der LMU bzw. der beamteten Tierärzte des Beklagten überzeugend dargelegt, dass das Tier seit seiner Verletzung kein bzw. nur sehr eingeschränkt artgerechtes Verhalten und seine zentralen Urinstinkte wie Futtersuche und Fluchttrieb in seiner artspezifischen Vielfalt ausleben kann, was für einen Wildvogel zu dauerhaftem Leiden führt. Entscheidung Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Zurück zur Übersicht