Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hund

VG Mainz

12.05.2016

1 K 491/15.MZ

Sachverhalt

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der Hunde aus dem Ausland holt und über Pflegestellen in Deutschland gegen Entgelt vermittelt.
Am 6. Dezember 2013 beantragte er eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG bei der zuständigen Behörde des Beklagten unter Vorlage einer Liste der für ihn tätigen Pflegestellen.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 wurde ihm die Erlaubnis unter drei Bedingungen erteilt: Erstens ordnete der Beklagte eine verbindliche maximale Anzahl von Hunden pro Pflegestelle an zweitens wurde dem Kläger auferlegt, neue Pflegestellen der Behörde zu melden und erst dann Hunde dort unterzubringen, sobald eine behördliche Kontrolle erfolgt ist. Drittens wurde der Kläger verpflichtet, quartalsweise eine aktuelle Liste aller Pflegestellen bei dem Beklagten einzureichen. Für diese Erlaubnis wurde dem Kläger eine Gebühr in Höhe von 589,50 Euro erhoben. Für Kontrollen einzelner Pflegestellen wurden jeweils mit Bescheid vom 19. November 2014 und vom 8. Januar 2015 83,50 Euro und 35,97 Euro erhoben.
Der Kläger greift mit seiner Klage die Bedingungen aus dem Bescheid vom 23. Oktober 2014 sowie alle Gebührenbescheide an.

Beurteilung

Die vom Kläger angegriffenen Nebenbestimmungen zum Erlaubnisbescheid vom 23. Oktober 2014 sowie die dafür festgesetzte Gebühr in Höhe von 589,50 Euro sind rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Nebenbestimmungen ist § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG. Die Erlaubnis für die Verbringung von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt kann nach § 21 Abs. 5 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. auch unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen (Nebenbestimmungen) erteilt werden, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
Nr. 1 der Nebenbestimmungen stellt eine verhaltensgerechte Unterbringung nach § 2 TierSchG auf jeder Pflegestelle sicher. Dass die Pflegestellen private Tierliebhaber sind, ändert nichts, denn auch Private müssen sich an die Vorgaben des § 2 TierSchG halten und werden durch die Behörde kontrolliert. Im Übrigen obliegt die Durchsetzung des Tierschutzgesetzes der Behörde und nicht wie der Kläger vorträgt ihm.
Nr. 2 der Nebenbestimmungen ergänzt Nr. 1 und soll die Kontrolle der einzelnen Pflegestellen sicherstellen.
Letztlich ergänzt auch Nr. 3 der Nebenbestimmungen die Nebenbestimmung Nr. 1.
Die für die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG festgesetzte Gebühr ist rechtmäßig. Der Kläger kann sich nicht auf Gebührenfreiheit berufen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 LGebG gilt eine Gebührenfreiheit nur für gemeinnützige Einrichtungen, wenn durch die Amtshandlung der gemeinnützige Zweck unmittelbar gefördert wird. Dies war bei der (Erlaubnis für) die Einfuhr von Wirbeltieren nach Deutschland und deren Abgabe gegen Entgelt nicht der Fall.
Jedoch betraf die Kontrolle der einzelnen Pflegestellen die Förderung von privaten Pflegeplätzen ist in § 2 der Satzung des Klägers festgeschrieben den gemeinnützigen Zweck unmittelbar, so dass die Bescheide vom 19. November 2014 und vom 8. Januar 2015 aufzuheben waren. Diese Kontrollen durch den Beklagten unterlagen der Gebührenfreiheit.

Entscheidung

Hinsichtlich der Nebenbestimmungen und des Gebührenbescheides in Höhe von 589,50 Euro hatte die Klage keinen Erfolg, die Gebührenbescheide vom 19. November 2014 und vom 8. Januar 2015 wurden durch das Gericht aufgehoben. Das OVG Rheinland-Pfalz hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil mit Beschluss vom 26. Juni 2017, 7 A 11070/16.OVG abgelehnt.