Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Hunde Tier Hund, Gelbwangenschmuckschildkröte Gericht AG Fulda Datum 27.06.2017 Aktenzeichen 22 Ds - 14 Js 6144/16 Sachverhalt Der Angeklagte hielt ab dem 1. Mai 2015 auf einem Anwesen einen 7-jähigen Schäferhundmischlingsrüden und eine Gelbwangenschmuckschildkröte. Im Rahmen einer amtstierärztlichen Kontrolle am 23. Dezember 2015 wurde festgestellt, dass der Rüde in sehr schlechtem Ernährungszustand war, er wog nur noch 21 kg. Außerdem befand er sich in einem sehr schlecht belüfteten Raum, in dem erhebliche Mengen alten Kots und urindurchtränkte Sägespäne waren. Es herrschte ein starker Ammoniakgeruch. Die Bindehäute des Rüden waren stark gerötet, das in den Wassernäpfen befindliche Wasser war mit einer filmartigen Schicht bedeckt. Sein Fell war stumpf und die Krallen an allen Gliedmaßen überlang. Er setzte blutigen Urin ab. Die Gelbwangenschmuckschildkröte befand sich in einem Aquarium mit stark verdrecktem und stinkenden gülleartigen Wasser. Ihre Haut war schleimig und sehr stark gerötet. Der Rückenpanzer war deformiert. Trotz eingeleiteter Behandlung starb die Schildkröte am 12. Januar 2016. Beurteilung Durch Unterlassen hat der Angeklagte beiden Tieren erhebliche und langanhaltende Leiden und Schmerzen zu und verursachte zudem den Tod der Gelbwangenschmuckschildkröte. Er hat sich nach §§ 17 Nr. 1 und Nr. 2b TierSchG strafbar gemacht. Entscheidung Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung. Weiterhin wurde ihm für immer das Halten und das Betreuen von Wirbeltieren untersagt. Zurück zur Übersicht