Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie sonstige Tier Serval Gericht OVG Bautzen Datum 30.09.2015 Aktenzeichen 3 B 124/15 Sachverhalt Die Antragstellerin wurde unter dem 5. November 2014 von dem Antragsgegner per Bescheid unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dazu verpflichtet, die Haltungseinrichtungen für die von ihr auf ihrem Grundstück gehaltenen Katzen (Serval, Savannah F1 bis F4 Generation) bis zum 31. Januar 2015 so zu gestalten, dass sie den Anforderungen des Gutachtens über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft BMEL vom 7. Mai 2014 entsprechen. Bereits am 24. Juni 2014 wurde der Antragstellerin bei einer von dem Beklagten durchgeführten Kontrolle mitgeteilt, dass ihre Haltung nichtmehr den durch das Säugetiergutachten erhöhten Anforderungen entspricht. Die von der Antragstellerin gehaltenen Servale (wilde Katzen aus Afrika) kreuzt diese mit der Hauskatzenrasse Savannah. Die Nachkommen werden ca. 120 cm lang und erreichen eine Schulterhöhe von ca. 45 cm. Im Eilrechtsschutz ersuchte die Antragstellerin das erstinstanzliche Gericht, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen. Dies lehnte das erstinstanzliche Gericht ab. Gegen diese Entscheidung wehrt sich die Antragstellerin mit einer Beschwerde. Beurteilung Das Gericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Das erstinstanzliche Gericht hat die aufschiebende Wirkung zu Recht nicht wiederhergestellt. Denn der Bescheid vom 5. November 2014 war wahrscheinlich rechtmäßig (das feststehende Ergebnis über die Rechtmäßigkeit des Bescheids bleibt aber der Hauptsacheentscheidung vorbehalten). Rechtsgrundlage des Bescheids war § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TierSchG. Das Säugetiergutachten sei anerkannte Konkretisierung des § 2 TierSchG, nach dem Tiere artgerecht zu halten sind. Das Säugetiergutachten schreibt für mittelgroße Kleinkatzen ein Außengehege von mindestens 50 m pro Tier bzw. für ein Paar vor sowie ein Innengehege von 20 m oder 50 m mit einer Höhe von mindestens 2,50 m. Diese Maße hat das Gehege der Antragstellerin nicht erreicht. Auch das Wasserbecker war zu klein, eine Teilüberdachung des Außengeheges fehlte. Die der Antragstellerin gewährte Frist für den Umbau war nicht zu kurz diese wusste bereits längere Zeit, dass Ihr Gehege den Anforderungen des Säugetiergutachtens nicht entspricht. Weiter ist der Tierschutz ein wichtiges Gut angesichts der drohenden Gefahren für Tiere bei nicht artgerechter Haltung sei auch der Sofortvollzug ordnungsgemäß angeordnet worden. Entscheidung Das Gericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Bescheid vom 5. November 2014 bleibt also sofort vollziehbar. Zurück zur Übersicht