Urteil: Details

Öffentliches Recht

Qualzucht

Katze

VG Ansbach

04.03.2019

AN 10 K 18.00952

Sachverhalt

Die Antragstellerin betreibt eine Hobbyzucht mit Katzen der Rasse Scottish Fold. Sie besucht mit den Katzen auch oft Ausstellungen im In- und Ausland. Sie verpaart auch Katzen der Rasse \"Scottish Fold\" mit Katzen der Rasse \"Britisch Kurzhaar\".

Mit Bescheid vom 18. April 2019 untersagte ihr das Veterinäramt die Zucht mit der Rasse \"Scottish Fold\" und verpflichtete sie, die in ihrem Haushalt lebenden Katzen der Rasse Scottish Fold durch einen Tierarzt unfruchtbar machen zu lassen. Weiter wurde sie verpflichtet, die Unfruchtbarmachung durch tierärztliche Bescheinigung gegenüber dem Veterinäramt nachzuweisen und diesem auch eine Liste über alle Katzen in ihrem Haushalt (mit Auflistung von Geschlecht, Alter, Rasse, Transpondernummer und Namen) vorzulegen.

Das Veterinäramt begründete die Anordnungen im Wesentlichen damit, die Zucht mit der Rasse \"Scottish Fold\" stelle eine Qualzucht dar und falle daher unter das Zuchtverbot des § 11b TierSchG. Auch die Verpaarung von Scottish-Fold-Katzen mit Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar sei eine tierschutzwidrige Qualzucht.

Beurteilung

Sachverhalt: Die Antragstellerin betreibt eine Hobbyzucht mit Katzen der Rasse Scottish Fold. Sie besucht mit den Katzen auch oft Ausstellungen im In- und Ausland. Sie verpaart auch Katzen der Rasse \"Scottish Fold\" mit Katzen der Rasse \"Britisch Kurzhaar\".

Mit Bescheid vom 18. April 2019 untersagte ihr das Veterinäramt die Zucht mit der Rasse \"Scottish Fold\" und verpflichtete sie, die in ihrem Haushalt lebenden Katzen der Rasse Scottish Fold durch einen Tierarzt unfruchtbar machen zu lassen. Weiter wurde sie verpflichtet, die Unfruchtbarmachung durch tierärztliche Bescheinigung gegenüber dem Veterinäramt nachzuweisen und diesem auch eine Liste über alle Katzen in ihrem Haushalt (mit Auflistung von Geschlecht, Alter, Rasse, Transpondernummer und Namen) vorzulegen.

Das Veterinäramt begründete die Anordnungen im Wesentlichen damit, die Zucht mit der Rasse \"Scottish Fold\" stelle eine Qualzucht dar und falle daher unter das Zuchtverbot des § 11b TierSchG. Auch die Verpaarung von Scottish-Fold-Katzen mit Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar sei eine tierschutzwidrige Qualzucht.

Beurteilung: Das VG Ansbach hat den Antrag der Antragstellerin abgelehnt.

Denn die Anordnungen des Veterinäramts seien rechtmäßig.

Das Zuchtverbot mit der Rasse \"Scottish Fold\" sei rechtmäßig. Es finde seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 iVm § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG. Da die Zucht von Scottish-Fold-Katzen gegen § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG verstoße, dürfe das Veterinäramt diesen Verstoß durch die Anordnung eines Zuchtverbots beenden.

Bei der Katzenrasse Scottish Fold handele es sich um eine Qualzucht. Dies folge zum einen daraus, dass die Katzen abgeknickte Ohren hätten und mit diesen nicht mehr kommunizieren könnten. Für die soziale Kommunikation unter Katzen seien die Ohren wesentlich. Der artgemäße Gebrauch der Ohren sei durch die Faltung nicht mehr gegeben. Zum anderen litten die Katzen der Rasse Scottish Fold an einer Knochen-Knorpel-Erbkrankheit, der Osteochondrodysplasie. Dies seien krankhafte Veränderungen am Skelettsystem, die schmerzhaft seien und mit teilweise erheblichen klinischen Erscheinungen einhergingen. Die Tiere schränkten sich in ihren Verhaltensweisen ein, wie zB dem bewegungs- und dem Sozialverhalten. Auch für die Nachkommen sei stets mit der Erkrankung zu rechnen, die Schmerzen, Leiden und Schäden verursache.

Dasselbe gelte auch, wenn eine Scottish-Fold-Katze mit einer Katze der Rasse \"Britisch Kurzhaar\" verpaart werde.

Dies gehe nicht nur aus dem sogenannten Qualzuchtgutachten aus dem Jahr 1999 hervor, sondern auch aus dem Gutachten der beamteten Tierärztin, die von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz habe.

Auch die Anordnung, die Katzen unfruchtbar machen zu lassen, sei rechtmäßig. § 11b TierSchG sehe die Unfruchtbarmachung bei Qualzuchten als im Regelfall gebotene Maßnahme an.

Entscheidung

Der Antrag der Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe (den die Antragstellerin dann gewonnen hätte, wenn ein Obsiegen in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte) abgelehnt.