Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie sonstige Tier Vögel Gericht Bayrisches Oberstes Landesgericht Datum 05.06.2024 Aktenzeichen 201 ObOWi 511/24 Sachverhalt Das Landratsamt erließ gegen die Betroffene einen Bußgeldbescheid, in welchem dieser zur Last gelegt wurde, vorsätzlich an ihrer Wohnadresse eine Auffang- und Pflegestation für Wildtiere (44 Vögel am 12.08.2020 und 42 Vögel sowie 3 Fledermäuse am 14.07.2021) ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 11 TierSchG betrieben zu haben, und deshalb eine Geldbuße in Höhe von 700,- Euro festgesetzt. Nach Einlegung des Einspruchs verurteilte das Amtsgericht die Betroffene wegen der Ordnungswidrigkeit, vorsätzlich eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG erforderliche Erlaubnis ausgeübt zu haben, zu einer Geldbuße von 500,- Euro. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. Diese macht v.a. geltend, keine tierheimähnliche Einrichtung betrieben zu haben. Beurteilung Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Tierheimähnliche Einrichtungen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG sind Einrichtungen, bei denen die wesentlichen Merkmale eines Tierheims vorliegen. Eine Einrichtung ist nur dann einem Tierheim ähnlich, wenn die Gründe, die für die Erlaubnispflicht der Tierhaltung in einem Tierheim sprechen, bei der Einrichtung in gleicher Weise bestehen, also wenn Sinn und Zweck der Erlaubnispflicht für Tierheime auch für die Erlaubnisbedürftigkeit dieser Einrichtungen spricht. Nach Nr. 12.2.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV) vom 9. Februar 2000 sind Tierheime oder ähnliche Einrichtungen dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren dienen. Es bedarf auch der Haltung von Tieren in größerer Anzahl konzentriert an einem Ort. Die Betroffene verfolgte mit der Tierhaltung das Ziel, die Tiere bis auf wenige Dauerpfleglinge nach der Pflege in die Wildnis zu entlassen. Dies geht über eine private Tierhaltung hinaus. Dass die Betroffene diese Tierhaltung in einem auch von ihr bewohnten Wohnhaus ausübte, ist nicht von Bedeutung. Denn § 11 TierSchG stellt nicht darauf ab, dass die Tierhaltung in bestimmten Gebäudeformen betrieben wird, Eine Erlaubnispflicht besteht im Fall tierheimähnlicher Einrichtungen auch deshalb, weil die untergebrachten Tiere in kürzeren Zeitabständen wechseln und das Risiko besteht, dass die aufgenommenen Tiere sich in schlechtem Zustand befinden. Das gilt auch für Wildtiere jedenfalls im hier vorliegenden Fall. Auch Auffangstationen (herrenloser) Wildtiere sind als tierheimähnliche Einrichtung erlaubnispflichtig, jedenfalls dann, wenn es sich nicht nur um vereinzelte Tiere handelt. Die Betroffene kann sich auch nicht auf § 45 Abs. 5 BNatSchG berufen. § 45 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG begründet abweichend von den Entnahme- und Besitzverboten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BNatSchG) sowie vorbehaltlich des jagdrechtlichen Aneignungsrechts die Befugnis zur vorübergehenden Inbesitznahme verletzter, hilfloser oder kranker Tiere der besonders geschützten Arten mit dem Ziel, sie gesund zu pflegen. Nicht geregelt ist hier aber die tatsächliche Haltung und Pflege einer Vielzahl von Tieren, was sich nach dem TierSchG richtet. Entscheidung Die Entscheidung ist rechtskräftig. Zurück zur Übersicht