Urteil: Details

Strafrecht

Tiertransporte

Rinder

AG Bad Iburg

29.08.2022

23 Ls (1103 Js 62317/18) 7/21

Sachverhalt

Sämtliche Angeklagte waren bei dem Schlachthof „N.N. Verwaltungs-GmbH“ beschäftigt und mit der Entladung von Kühen, Bullen und Kälbern befasst. Im Jahr 2018 war der Schlachthof dafür bekannt, dass dort auch verletzte, kranke, lauf- und transportunfähige Tiere angeliefert werden konnten, ohne dass der Gesundheitszustand der Tiere hinterfragt wurde. In 70 dokumentierten Fällen wurden die Tiere an einer an den unteren Gliedmaßen angelegten Kurzkette, in die eine elektrische Seilwinde eingehakt wurde, von der Ladefläche in den Vorraum des Schlachthofes gezogen. Dabei wurden einige der Tiere bereits während des Entladevorgangs oder im Wartebereich mit Tritten und Elektrotreibern traktiert, um sie zum Aufstehen und Fortbewegen zu zwingen.

Beurteilung

Rinder sind Wirbeltiere, die leidens- und schmerzfähig sind. Die Erheblichkeit der Leiden und Schmerzen zeigt sich bereits dadurch, dass die Rinder bereits mit stark gestörtem Allgemeinbefinden und nicht lauffähig angeliefert wurden. Hinzu kam, dass durch das Ziehen der laufunfähigen, aber wahrnehmungsfähigen Tiere mit Hilfe der Kurzkette/Seilwinde, die knöcherne Struktur und damit die höchst schmerzempfindliche Knochenhaut sowie die Karpalgelenke beeinträchtigt wurden. Die zusätzlich erfolgten Stromstöße trugen ebenfalls zu anhaltenden und erheblichen Schmerzen bei. Der Einsatz von Elektrotreibern bei ersichtlich laufunfähigen Tieren ist per se unzulässig. Diese Vorgehensweise der Angeklagten erfolgte zudem über einen längeren Zeitraum hinweg. Den Angeklagten war bewusst, dass bereits der Transport dieser Tiere zum Schlachthof unzulässig war.

Dass die Behandlungen den Tieren erhebliche Schmerzen und Leiden bereiteten, war dabei auch den Angeklagten als tiermedizinische Laien bewusst, erst Recht aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung als Mitarbeiter eines Schlachthofs. Die Herbeiführung der erheblichen Schmerzen und Leiden nahmen sie auch billigend in Kauf

Entscheidung

Die Angeklagten haben sich der quälerischen Misshandlung von Wirbeltieren durch Zufügen von länger anhaltenden oder sich wiederholenden Schmerzen und in zwischen 11 und 58 Fällen gem. § 17 Nr. 2b TierSchG schuldig gemacht. Sie wurden zu Freiheitsstrafen von 9 Monaten bzw. 2 Jahren, jeweils ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt.