Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tiertransporte Tier Rinder Gericht OVG Niedersachsen Datum 22.08.2024 Aktenzeichen 11 LA 361/22 Sachverhalt Die Klägerin beantragte auf Grundlage der gesetzlichen Anforderungen für Tiertransporte die Genehmigung eines Transports von 448 Zuchtrindern von Niedersachsen nach Marokko. Die Planung entsprach den Regelungen der EU-Tierschutztransportverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2005), die Vorgaben zu Transportdauer, Pausen und Tierwohl macht, indem sie z.B. regelmäßige Versorgungspausen und Einstallungen vorsieht. Der Beklagte lehnte die Genehmigung nach § 12 TierSchG und den EU-Vorgaben mit der Begründung ab, dass der geplante Einsatz nur eines Fahrers pro Lkw den Schutz der Tiere und die Einhaltung der Fahr- und Ruhezeiten des Fahrers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht ausreichend gewährleisten könne. Er bat die Klägerin um eine überarbeitete Planung mit zusätzlichen Fahrern, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Die Klägerin beharrte auf ihrem Antrag und beantragte Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), um die sofortige Abstempelung der Fahrtenbücher zu erzwingen. Der Antrag wurde abgelehnt, und die nachfolgende Klage auf Anfechtung des Ablehnungsbescheids hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass die Planung die gesetzlichen Anforderungen an Tierschutz und Fahrersicherheit nicht ausreichend beachtet hatte. Beurteilung Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 müssen bei langen Tiertransporten bestimmte Transport- und Ruhezeiten eingehalten werden, u.a. eine maximale Beförderungsdauer von 29 Stunden mit einer Ruhepause nach 14 Stunden. Eine teleologische Auslegung der Vorschriften besagt, dass die Gesamttransportzeit aus Tierschutzgründen so kurz wie möglich sein sollte gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Das Gericht stellte fest, dass die geplante 9 ½-stündige Pause im Fahrzeug nicht tierschutzgerecht sei, da sie durch den Einsatz eines zweiten Fahrers verkürzt werden könnte, was dem gesetzlichen Beschleunigungsgebot und Verzögerungsverbot entsprechen würde. Somit erfüllte die Planung der Klägerin nicht die tierschutzrechtlichen Vorgaben der Verordnung. Entscheidung Eine Transportplanung von langen Tierbeförderungen i.S.d. Art. 2 m) VO (EG) Nr. 1/2005, bei denen Rinder während eines Transportabschnitts im Anschluss an ein auf dem stehenden Transportmittel durchgeführtes Füttern und Tränken i.S.d. Nr. 1.4 d) des Anhangs I Kapitel V VO (EG) Nr. 1/2005 zusätzliche weitere sechseinhalb bis achteinhalb Stunden in dem stehenden Lkw verbleiben, verstößt gegen die durch Art. 3 Satz 2 a) und f) VO (EG) Nr. 1/2005 normierten Grundsätze, die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Transport zum Bestimmungsort ohne Verzögerung durchzuführen. Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, da die Klägerin keine hinreichenden Gründe für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dargelegt hatte. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 11.10.2022 hat keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht