Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Pferde Gericht VG Oldenburg Datum 07.07.2022 Aktenzeichen 7 B 1612/22 Sachverhalt Die Antragstellerin fordert vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Antragsgegners vom 18. Mai 2022, der die Sicherstellung, Veräußerung und das Verbot der zukünftigen Haltung sowie Betreuung von sechs Tieren betrifft. Nachdem am 31. März 2022 bei einer Kontrolle Mängel in der Pflege, Unterbringung und Ernährung der Tiere festgestellt wurden - die Weide war abgeweidet, es gab weder Futter noch einen Unterstand, und die Tiere waren unzureichend gepflegt, was zu erheblichen gesundheitlichen Problemen führte - ergriff der Antragsgegner sofortige Maßnahmen, um die Tiere vor weiterer Vernachlässigung zu schützen. Die Antragstellerin konnte keine ausreichenden Vorkehrungen zur Beseitigung der Mängel treffen, weshalb die Tiere am 6. April 2022 sichergestellt wurden. In seinem Bescheid vom 18. Mai 2022 ordnete der Antragsgegner die Veräußerung der Tiere sowie ein Haltungs- und Betreuungsverbot an. Diese Maßnahmen stützten sich auf das Niedersächsische Polizeigesetz und das Tierschutzgesetz. Die Antragstellerin legte Klage ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In der Zwischenzeit wurden die Tiere verkauft. Beurteilung Zunächst stellt das Gericht fest, dass die Anordnung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Ponys durch die Behörde nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG aller Wahrscheinlichkeit nach unrechtmäßig war. Diese Vorschrift setzt voraus, dass ein Tier entweder erheblich vernachlässigt oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fortnahme (Mai 2022) waren die Ponys jedoch bereits seit mehr als sechs Wochen in behördlichem Gewahrsam, wurden ordnungsgemäß versorgt, tierärztlich behandelt und erhielten notwendige Pflege. Das Gericht sieht daher keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine erhebliche Vernachlässigung zum Zeitpunkt des Erlasses der Fortnahmeverfügung. Auch die Prognose der Behörde, dass bei einer Rückgabe der Tiere an die Antragstellerin künftig tierschutzrechtliche Verstöße zu befürchten seien, wird als nicht tragfähig erachtet, da sie lediglich auf der Einschätzung der Amtstierärzte beruht, ohne eine fundierte Begründung zu liefern. Das Gericht bemängelt zudem, dass die Behörde nicht geprüft hat, ob weniger einschneidende Maßnahmen wie Fristsetzungen oder Zwangsgeldandrohungen ausgereicht hätten, um tierschutzgerechte Zustände zu gewährleisten. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann ein Tier nur dann veräußert werden, wenn eine anderweitige Unterbringung nicht möglich ist oder eine Fristsetzung zur Herstellung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen erfolglos geblieben ist. Die Behörde hatte jedoch keine Frist gesetzt und keine hinreichenden Gründe für die Entbehrlichkeit einer solchen Maßnahme dargelegt. Das Haltungs- und Betreuungsverbot, das die Behörde der Antragstellerin auferlegt hatte, wurde ebenfalls für rechtswidrig erklärt. Es setzt voraus, dass der Halter wiederholt oder grob gegen tierschutzrechtliche Vorgaben verstoßen hat und eine Gefahr für künftige Zuwiderhandlungen besteht. Das Gericht erachtet die Annahme, dass die Antragstellerin künftige Verstöße begehen würde, als nicht tragfähig, da lediglich eine einmalige Zuwiderhandlung festgestellt wurde und keine hinreichende Begründung für die grobe Art des Verstoßes vorlag. Entscheidung Die Entscheidungen zur Fortnahme, Veräußerung und zum Haltungsverbot wurden für rechtswidrig erklärt. Die aufschiebende Wirkung der Klage gen den Bescheid des Antragsgegners vom 18.05.2022 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Zurück zur Übersicht